Kant: AA X, Briefwechsel 1782 , Seite 302

     
           
 

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Text (Kant):

 

 

 

 
  01 gebracht werden müßte, welches fürnehmlich durch folgenden Satz dieses      
  02 Vertrags bestärkt wird, der von Wort zu Wort so lautet. "Vors dritte      
  03 "hat sich E. E. Hochweiser Rath samt Elterleüten und Gemeine,      
  04 "dahin erklähret: daß hinführo I. I. F. F. D. D. und dero Unterthanen      
  05 von Adel, so sich diese Handlung Submittiren, frey sein soll,      
  06 "ihr auf eigenem Grunde gewonnen Korn nach dieser Stadt zu      
  07 "führen und wofern sie es alsb[l]ald nicht verkauffen können bey den      
  08 "Bürgern aufzuschütten etc. Dieser passus des Vertrags läßt gar      
  09 keinen Zweiffel übrig, den Schluß zu machen, daß wann dem Curischen      
  10 Adel freygelaßen wird sein auf seinem Grunde gewonnen Korn nach      
  11 Riga zu führen, er daßselbe Korn, wann er es nicht nach Riga führen      
  12 will, auch nach andern Städten u. Häfen verführen kan.      
           
  13 Wann man nun die Geschichte, welche dem Vertrag vorgegangen,      
  14 und die vorerwehnte Sätze mit dem Satz vergleichet, wo man denen      
  15 Worten "in geregten ihren Häfen etc. eine wiedrige Deütung geben      
  16 will; so leüchtet es jedem raisonnirenden und vernünfftig urtheilenden      
  17 in die Augen, das die Worte: "in geregten ihren Häfen , auf diejenigen      
  18 Häfen zielen, welche einige von Adel sich unterstanden längst      
  19 dem Strande "über die Portus Windau und Liebau zu eröffnen      
  20 etc. nicht aber auf die Curischen Häfen Windau und Liebau,      
  21 als welche in eben diesem Satz von der Stadt Riga als gesetzmäßige      
  22 Häfen erkannt werden.      
           
  23 Wann nun aber auch dieser Vertrag noch so eine nachtheilige      
  24 Ausdeütung für Curland litte, so würde doch der Olivische Frieden      
  25 der 45 Iahre nachhero geschloßen worden die gantze Sache, entscheiden.      
  26 Man lese den 15ten Art: §. 1. commercia pristina sunt libera et      
  27 non impedita inter utrumque Regnum Pol: Svec: subjectas illis      
  28 Provincias etc . und in der Folge wird in eben diesem § auch sogar      
  29 der Handel auf der Dwina bestimmt verbis: Imprimis .      
           
  30 Inzwischen machte die communication dieser Ukase viel Aufsehen      
  31 und schien den Hertzog in einen embarras zu setzen, der natürlicher      
  32 Weise seine Herrn Ober=Räthe, Ministros status zu Rathe zog. Diese      
  33 Herrn mögen auch nicht viel vom Uberlegen und Nachdenken halten      
  34 und riethen dem Hertzog eine Erklährung dahin zu geben, daß er      
  35 zuförderst einen Landtag ausschreiben müßte um mit dem Adel über      
  36 die zu gebende Erklährung zu conferiren. Der Hertzog hatte das Vertrauen      
  37 gegen mich und verlangte meine Meynung. Ich gab sie schriftlich      
           
     

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