Kant: AA XIX, Erläuterungen zu A. G. Baumgartens ... , Seite 268

     
           
 

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    7190.   φ? χ?   Pr 135.   Zu §198? 200?
 
     
  02 Alle necessitatio moralis ist stricta oder lata. Die erste ist per arbitrium      
  03 alterius (und passiva), die andre per statum alterius (memet      
  04 ipsum cogo). Der ersteren kan kein motivum pragmaticum entgegenstehen,      
  05 der zweyten aber wohl. Denn ich bin zur Erhaltung eines Armen nicht      
  06 per arbitrium alterius moralisch gezwungen; also bin ich äußerlich frey,      
  07 aber innerlich bin ich verbunden. Aber die Glükseeligkeit ist auch eine      
  08 innere Verbindlichkeit.      
           
   

 

7191.   φ? χ?   Pr 135.   Zu §198?
 
     
  10 Ie mehr iemand obiectiv necessitirt und gezwungen werden kan, desto      
  11 mehr ist er subiectiv frey.      
           
  12 Pragmatische Bewegungsgründe kommen in Gar keinen Anschlag      
  13 gegen moralische. Wenn ich nicht länger als ein ehrlicher Mann leben      
  14 kann, so kann ich nicht länger leben. Casus necessitatis (eigentlich gilt er      
  15 nur von der selbsthülfe des Rechts in statu naturali). Das Leben ist an      
  16 sich nicht ein Gut, sondern so fern man dessen würdig ist.      
           
   

 

7192.   φ? χ?   Pr 135.   Zu §198?
 
     
  18 Die iuristen haben recht, wenn sie behaupten, man könne einen andern      
  19 umbringen, um sein leben zu erhalten. Nemlich man kan nicht gezwungen      
  20 werden, dies zu unterlassen, weil die Strafe, vor die man sich scheuen soll,      
  21 nicht größer sein kan als das, was zu entfliehen er die handlung thut, und      
  22 das letztere nahe ist. Auch ist nur die Erhaltung des Lebens die Bedingung      
  23 vom Casu necessitatis, weil die große Kraft des Strafgesetzes in der Lebensstrafe      
  24 besteht. Doch solte ein solcher Mensch, weil er ein Leben erhält, dessen      
  25 er nicht werth ist, als ein solcher durch aller Verachtung behandelt werden.      
           
   

 

7193.   υ?   Pr 134.
 
     
  27 Man hat aber doch ein recht, andere zu zwingen, daß sie mit Erhaltung      
  28 ihres Lebens zugleich das unsrige nothdürftigst erhalten, Weil      
  29 Eigenthum nur ein Antheil an der gemeinschaftlichen Ausstattung der      
  30 Natur ist.      
           
     

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