Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 482

     
           
 

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  01 weil sie an die Verbindlichkeit der Eltern verbunden sind, sondern weil sie      
  02 aus demselben Boden erwachsen, über welchen der Souverain Herr ist.      
  03 Also ist er Beherrscher weil er Landesherr ist. Daher die Bestimmung      
  04 der regalien. Sie müssen in dem bestehen, was der Boden nicht durch      
  05 Cultur hervorbringt sondern origetinus in sich enthält und zu seiner substantz      
  06 gehört. Metalle, See und Ovellstellen, davon muß nämlich der Gebrauch      
  07 ins Allgemeine gehen, weil die substantz eine allgemeine Brauchbarkeit      
  08 hat.      
           
   

 

7664.   ξ? σ?   J 71.
 
     
  10 Die potestas legislatoria muß auf der Bedingung beruhen, daß sie      
  11 nicht Unrecht thun kann. Daher ist nur beym Volk originarie potestas      
  12 legislatoria. Diese ist illimitata, weil keiner sich selbst Unrecht thun kan;      
  13 alle andre ist eingeschränkt. Diese potestas originaria beziehet sich auf      
  14 die idee eines pacti originarii, weil, wenn alle einstimmig beschließen,      
  15 dieses ein pactum ist.      
           
   

 

7665.   ξ? ρ--σ?   J 72.
 
     
  17 Es ist kein Recht oder Eigenthum ohne Gesetz. Aber eben dasselbe      
  18 Gesetz, welches mir Verbietet, etwas, was ein andrer in gewisser form      
  19 und qvalität besitzet, nicht anzutasten, muß mir auch sicherheit leisten, daß      
  20 ich bey dem, was mir zusteht, auch werde geschützt werden. Ich kann nur      
  21 gezwungen verbindlich seyn bis zum Zwange, so fern ich eben so wohl      
  22 andere zwingen kann. Demnach ist kein Recht ohne eine Unwiederstehliche      
  23 Gewalt. Aber es giebt wohl gründe des Rechts und der Gesetze, ehe diese      
  24 Gewalt errichtet ist, und darauf müssen sich auch die Gesetze gründen.      
  25 Diese Gründe des rechts sind aber so der Gemeinschaftliche Wille in potentia,      
  26 so wie von den Staatsgesetzen der gemeinschaftliche Wille actu.      
           
  27 Also fängt alles Eigenthumsrecht nur in bürgerlicher Gesellschaft an.      
  28 Dasjenige, was vor ihr vorherget, ist das ius necessitatis, d. i. der Nothhülfe;      
  29 d. i. das Recht der Selbsterhaltung, welches die thiere haben und      
  30 auf iedes sicherheit beruht, die man nicht stöhren kann, ohne sich in Gefahr      
  31 zu setzen und wo jeder seiner Neigung folgt.      
           
  32 Daher gehört das erste Eigenthum dem Staat. Alles andre ist abgeleitet.      
  33 Nicht des Staats seines durch freywilligen Vertrag aus jenem.      
           
     

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