Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 525

     
           
 

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    7817.   ρ? (υ?) κ?? μ??   J 234.
 
     
  02 Das Recht des Krieges ist das Recht, was einem zukommt, so fern      
  03 der status naturalis als erlaubt angesehen oder zugegeben wird. Dieses      
  04 Recht gehet nur auf die application der Gesetze des Naturrechts, welche      
  05 geschieht durch eigen Urtheil und Gewalt. Hiebey wird vorausgesetzt, daß      
  06 die Maximen der Handlungen doch allgemeingültig sind. Sind sie es      
  07 nicht, so ist die Mäßigung der Gewalt bis zu der persecratio des iuris      
  08 controversi aufgehoben, d. i. der Krieg wird ad internecionem geführt.      
           
   

 

7818.   ρ? (υ?) κ?? μ??   J 236.
 
     
  10 Das Völkerrecht beruht auf diesem eintzigen Probierstein. Wenn      
  11 meine Unternehmung zu beschaffen ist, daß die Maxime derselben als      
  12 öffentlich bekant kan angenommen werden, ohne daß dieses ihr wiederstreitet,      
  13 so ist sie recht. Dagegen ist die Handlung unrecht , deren maxime,      
  14 wenn sie öffentlich bekannt wäre, sich natürlicher weise allgemeinen Wiederstand      
  15 verursachen müßte.      
           
  16 Die allgemeine Gewalt wird als irresistibel angesehen. Weil aber      
  17 jedermann, der an das Recht gebunden ist, sich auch auf sein Recht muß      
  18 verlassen können, so folgt daraus eine Verbindlichkeit des Völkerrechts      
  19 jedem, dem eine deutlich offenbare Gewalt geschieht, beyzustehen.      
           
  20 Wenn jemand also blos die Vorteilhafte Gelegenheit wählt, um einen      
  21 andern Staat zu unterdrüken, so muß er sich vorstellen, daß diese maxime      
  22 öffentlich bekannt wäre; folglich ein jeder urtheilen könnte, daß an ihn      
  23 auch die Reihe kommen könne.      
           
  24 In einer Sache, die ich vor gerecht halten kann, öffentlich die maxime      
  25 zu äußern, daß ich öffentliche Gewalt brauchen wolle, ist der Natur der      
  26 Sache gemäß. Dagegen Angriffe ohne Kriegsankündigung (dazu gehören      
  27 nicht die capereyen), Giftmischen, Meuchelmord, angestiftete Verrätherey,      
  28 Bestechen der Diener des Andern, falsch Geld müntzen, auf maximen sich      
  29 gründen, die man sich nicht äußern kan. Der Verlust vergeblich. Wenn      
  30 der Nachtheil, der mir aus der Bekanntmachung meiner maxime zuwachsen      
  31 würde, größer wäre, als der Verlust meiner Absicht seyn kann, so ists unmöglich,      
  32 sie als bekannt anzunehmen. Nun sind alle tückische Handlungen      
  33 von der Art.      
           
     

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