Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 539

     
           
 

Zeile:

 

Text:

 

 

 

 
  01 möglich; also ist ein status originarie obligatorius und meine iura      
  02 bricht ab.      
           
   

 

7863.   υ--φ? ψ?   J 28.
 
     
  04 Der Gebrauch der Geschlechts Eigenschaften ist ein Genuß derselben,      
  05 mithin keine opera praestanda, also ist macht der Mensch sich dadurch      
  06 zur Sache (oder gar sich selbst). Dieses geht nun nicht an, ausser wenn      
  07 er zugleich in dem Besitz der Persohn ist, der er sich so zu geniessen giebt;      
  08 denn alsdenn besitzt er sich selbst. Daher weder bey einseitiger freyheit      
  09 noch bey theilnehmung anderer dieses Eigenthum bestehen kan, daher      
  10 weil wir darüber nicht ein gantz Eigenthum an derselben Frau haben      
  11 können, die Vielweiberey nicht erlaubt ist.      
           
   

 

7864.   υ--φ? κ??   J 29.
 
     
  13 ad pag: 30. Alle angebohrne Rechte gründen sich auf eine (g natürliche )      
  14 obligation; denn da wir keine selbstständige und Ursprüngliche Gewalt,      
  15 Vermögen und selbst Daseyn haben, so können wir auch kein ius originarium      
  16 haben; daher obzwar andere auch kein Recht über uns haben,      
  17 so thun sie uns durch ihre Angriffe doch kein Unrecht, weil wir kein verliehenes      
  18 Recht auf unsrer Seite vorzuzeigen haben. Damit wir nicht allein      
  19 recht handeln, uns zu beschützen. (wobey der andre vielleicht auch Recht      
  20 handelte, uns anzugreifen) sondern ein materiales Recht haben, so müssen      
  21 wir den titel der acqvisitionis a natura vorzeigen. Dieses sind nun überlieferungen      
  22 der Menschheit in unsre Vorsorge unter der Bedingung,      
  23 daß wir ihren Wesentlichen Zweken nicht entgegen      
  24 handeln oder handeln lassen sollen. Diese obligatio connati ist nicht      
  25 gegen andre weil andre uns nicht angebohren sind; aber sie schränkt unsre      
  26 freyheit in Ansehung unsrer selbst ein. Wir sind nemlich Verbunden in      
  27 Ansehung unsrer natürlichen Absichten, erstlich die Befugnis zu suchen      
  28 und uns das Recht dazu erwerben durch die Verbindlichkeiten, denen      
  29 Wir uns unterwerfen, welche diesen Gebrauch unter eine beständige      
  30 Regel bringen, damit wir nicht nach instinct über die Menschheit      
  31 disponiren.      
           
  32 Alle Gliedmaassen, alle Vermögen sind unsrer Willkühr unterworfen      
     

[ Seite 538 ] [ Seite 540 ] [ Inhaltsverzeichnis ]