Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 572

     
           
 

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De potestate legislatoria. Exsecutoria et inspectoria.

     
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§ 113--119.

     
           
   

 

7982.   ψ3--4.   J 98.
 
     
  04 Der allein nicht unter dem Gesetze steht, ist der Monarch. Wenn er      
  05 allein zugleich Gesetze giebt, ist er der Souverain (Autocrator). Wenn      
  06 er zugleich das Gesetz in besonderen Fällen in Ausübung bringt, administrirt      
  07 oder richtet, so ist er despot. Denn ich muß über den, der nach dem      
  08 Gesetze mich bestimmt, klagen können; es muß also einer über ihn seyn,      
  09 sonst ist mir alle Gerechtigkeit benommen; (g es ist, als ob ich gar nicht      
  10 unter dem Schutze der Gesetze stände. ) Der Despot ist ein Tyrann, wenn      
  11 er wieder die Gesetze und ungeachtet der Gesetzmäßigkeit der Handlungen      
  12 die Freyheit raubt, die mit dem Gesetze wohl zusammenstimmt.      
           
  13 Der Gesetzgeber kann nicht unrecht thun, weil nach seinem Gesetz erstlich,      
  14 was unrecht ist, beurtheilt werden soll. Doch muß der Gesetzgeber      
  15 alleinig die Gewalt haben, und alle Gewalt (welche die des Ganzen Volks      
  16 ist) geht von ihm aus. Diese Gewalt bestimmt nicht, was recht ist, sondern      
  17 beschützt und vertheidigt es nur.      
           
   

 

7983.   ψ3--4.   J 99.
 
     
  19 Was ein Volk nicht thun kann, das kan auch ein jeder Souverain      
  20 nicht thun. Er kan nicht administriren und richten, weil ein Theil über      
  21 den anderen alsdenn beschließen könnte und also unrecht thun könnte, dennoch      
  22 aber keiner über demselben ist, der jedem sein Recht sicherte. Er kann      
  23 Gesetze geben, mehr nicht. Das andere ist unter seiner Majestät.      
           
  24 Das Volk aber kann einzelne Personen zu Ämtern ernennen unter      
  25 der Bedingung, sie ihnen Zu nehmen, wenn es ihm beliebt, aber es kann      
  26 nicht strafen und richten. Denn im ersten Falle kann der Beammte selbst      
  27 einwilligen, im Zweyten nicht.      
           
   

 

7984.   ψ3--4.   J 99.
 
     
  29 Die Regirung und der Richter sind verbunden, nach Gesetzen zu regiren      
  30 und zu sprechen. Daher sind sie unter den Gesetzen, also kann der      
  31 souverain weder regiren noch richten. Er hat aber potestatem instituendi      
  32 und inspiciendi.      
           
     

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