Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 596

     
           
 

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  01 also Vernichtet, weil das Volk selbst gegenwärtig war. In Grosbrittannien      
  02 kan man nicht sagen, der König repräsentire das Volk, sondern er mit den      
  03 Ständen zusammen genommen macht allererst das Volk aus und ist in      
  04 Ansehung jener primus inter pares. Also kommt das Unglük des Königes,      
  05 nachdem er einmal alle Volksdeputirte sich hatte versammeln lassen, gerade      
  06 von seiner Souveränetät her, er war alsdenn nichts; denn seine Gesetzgebende      
  07 Gewalt gründet sich nur darauf, daß er das ganze Volk repräsentirt;      
  08 daraus erhellet191: auch die Ungerechtigkeit einer einzelnen      
  09 Person als Souverains. Er kan nicht zugeben, daß der, welchen er repraesentirt,      
  10 sich selbst darstelle. Weil er das Ganze vorstellt, so wird er      
  11 nichts, wenn er dieses Ganze, von dem er kein Theil sondern nur dessen      
  12 Stellvertreter ist, sich selbst stellen läßt. Wäre er ein Theil, so könte ohne      
  13 seine Beystimmung das Ganze niemals statt finden und ein gemeinschaftlicher      
  14 Wille entspringen, welcher zu oberst gesetzgebend ist. Kan aber nicht      
  15 auch ein Souverain stände zusammen berufen? Ia, aber nur um über die      
  16 Rechte, die ein Stand gegen den andern in Ansehung des allgemeinen      
  17 Willen des Königs hat, zu deliberiren, da der König dann die dritte      
  18 Stimme hat. Also war das Coalesciren der Stände gerade das, was einer      
  19 Macht gegen den König erhob.      
           
  20 191: * (g Die Nationalversamlung wurbe berufen, um den Staat      
  21 dadurch zu retten, daß sie alle durch den Aufwand der Regierung auf      
  22 ihn gelegte Schulden durch ihre Guarantie deckten (nicht blos Entwürfe      
  23 machten). Sie mußten sich also mit ihrem Eigenthum freywillig verbürgen      
  24 (g sie mußten sich also in einen Zustand setzen, da sie allein über      
  25 ihr Eigenthum disponiren konnten, mithin in den Stand der Freyheit      
  26 zwar unter Gesetzen aber solchen, die sie selbst gaben, d. i. einen republicanischen      
  27 oder einen freybürgerlichen ), und der Hof hat damals das      
  28 Recht, sie zu belasten, selbst aufgegeben. Damit sie aber jene Bürgschaft      
  29 leisten konnten, mußten sie eine constitution, die keine Gewaltthätigkeiten      
  30 über sie ausüben könte, errichten. )      
           
           
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Ius gentium universale absolutum.

     
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§ 214--223.

     
           
   

 

8056.   ψ3--4.   J 200.
 
     
  34 Der Völkerbund ist keine allgemeine Monarchie. Denn alsdenn wären      
     

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