Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zu Über den ... , Seite 136

   
         
 

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  01 Also muß jede Rechtslehre Metaphysik enthalten und ohne Rechtslehre    
  02 giebts keine Staatslehre u. Klugheit.    
         
  03 Freylich wird die Theorie ohne Versuche u. Beyspiele nicht praxis.    
         
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LBl F 7 R II 292 U. 296

   
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Erste Seite

   
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Ein jedes Glied eines Volks in Verhältnis

   
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zur Regirung

   
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hat eine dreyfache qvalität

   
         
  09 1. Der Freyheit als Mensch nach dem angebohrnen Recht nicht    
  10 der Willkühr Anderer blos als Mittel unterworfen zu seyn sondern muß    
  11 angenommen werden daß er befugt sey so zu handeln als ob er alles zu    
  12 seinem Vortheil thue und nur mittelbar zum Vortheil anderer selbst der    
  13 Regierung.- Denn das Recht ist eigentlich die Befugnis zu zwingen    
  14 so fern sie aus dem Begriffe der Freyheit von Jedermann hervorgeht.-    
  15 Wieder die Erbunterthänigkeit    
         
  16 2. Der Gleichheit mit anderen Mitgliedern als Unterthan in Beziehung    
  17 auf erwerbliche Rechte: jedermann muß zu allen Stufen im Staat    
  18 gelangen können wozu ihn sein Talent - Verdienst u. Glük erheben    
  19 können und niemand hat erbliche Rechte gewisse Posten im Staat zu    
  20 besetzen. Dieses ist die Gleichheit in Ansehung der Erwerblichkeit der    
  21 Rechte. Dazu gehört nicht Gleichheit des äußeren Eigenthums, der    
  22 Ehrenstellen, der Talente selbst. Wieder die Privilegirten in Ansehung    
  23 des Standes als Unterthanen.    
         
  24 3. Der Selbständigkeit als Bürger: Jedermann dessen Existenz    
  25 als Gliedes im Staat von seiner eigenen Willkühr abhängt (also kein    
  26 Weib, Kind oder Diener eines andern Unterthan) muß als unter Gesetzen    
  27 stehend betrachtet werden davon er selbst seinem Theile nach Urheber    
  28 ist. - Wieder die despotische Regirung.    
         
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Zweite Seite

   
         
  30 Ob Freyheit und Gleichheit in einem Staat stattfinden, d. i. die    
  31 Idee eines solchen Staats Objective Realität habe kan man nicht aus    
  32 der Erfahrung sondern nur aus moralischen Principien der Bestimmung    
  33 der Menschengattung entscheiden. die objective realität ist durchs Gebot    
  34 daß es dahin kommen müsse gesichert.    
         
         
     

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