Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zu Über den ... , Seite 138

   
         
 

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  01 daß der dessen Existenz vom Willen eines anderen abhängt folglich der    
  02 keine freye Existenz genießt keine Stimme hat. - Viele Gutseigenthümer    
  03 machen zusammen kein Gemeines Wesen aus. Es muß ein Obereigenthümer    
  04 seyn unter dem sie alle ihr Untereigenthum haben und der ist    
  05 Staatsoberhaupt    
         
  06 Im despotischen Staat - d. i. einer souverainen Monarchie giebt    
  07 es keine Bürger sondern einen Selbstherrscher u. Unterthanen    
         
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Zweite Seite

   
  09 Von der Art etwas als das Seine zu erlangen - d. i. zu    
  10 erwerben    
         
  11 Die nicht erste Erwerbung ist darum nicht acqvisitio rei alienae denn    
  12 man kann pacto die That ei    
         
         
  13 Ob die erste Erwerbung eigenmächtig sey und nicht vielmehr acqvisitio    
  14 rei concessae    
         
  15 Von der poßeßio originaria läßt sich allein ohne einen juridischen    
  16 Act das Mein u. Dein nicht ableiten. Aber sie wird am Boden doch vorausgesetzt    
  17 weil der nicht einwilligen kan ohne dieses aber kein anderer davon    
  18 abgehalten wird    
         
  19 Ich kan auch ohne juridischen act iure rei meae acquiriren    
         
  20

Vom Unfug des Begrifs der realität

   
  21 1. A) im practischen a) Als Gegensatz der Idealität (z. B. körperliche    
  22 Dinge) - Es fragt sich ob es moralische Begriffe gebe die an sich keinen    
  23 Wiederspruch enthalten denen es aber an objectiver Realität fehlt (dergleichen    
  24 es wohl theoretische der Vernunft rationis ratiocinantis giebt). -    
  25 Wenn man behauptet die Freyheit sey kein angebohrnes folglich unveräußerliches    
  26 Recht so müßte man annehmen es sey recht daß jemand    
  27 gezwungen werden könne für einen anderen etwas zu thun ohne daß es    
  28 ihm auch nützlich wäre: Oder daß er auch allenfalls nur nach dem Begrif    
  29 den ein anderer sich von seiner Glückseligkeit macht glücklich werden solle    
         
  30 b) Im Gegensatz der bloßen practischen Form (gegen die Materie    
  31 der Willkühr): Ob nämlich die bloße Gesetzliche Form unserer Maximen    
  32 ein zur Nöthigung nach Freyheitsbegriffen hinreichender Grund sey.    
  33 Garve    
         
         
     

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