Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zu Zum Ewigen ... , Seite 157

   
         
 

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  01 steht gedacht und der Begrif eines Erlaubnisgesetzes der reinen    
  02 Vernunft enthält einen Wiederspruch wenn die Freyheit die in einem    
  03 Fall durch kein Gesetz eingeschränkt wird doch zugleich als so etwas    
  04 vorgestellt wird was der Einschränkung durch ein Gesetz bedürfe - Aber    
  05 hier (N. 2, 3, 4,) ist nur von einer Erwerbungsart die Rede welche durch    
  06 die Vernunft schlechthin verboten ist indessen die Fortdauer des unrechtmäßigen    
  07 Besitzstandes einige Zeit hindurch eine Erlaubnis derselben    
  08 Vernunft zuläßt weil nicht dasselbe Object (eben dasselbe Recht) sondern    
  09 ein Anderes gemeint ist wozu ein besonders Erlaubnisgesetz    
         
  10 Das Erlaubnisgesetz würde so lauten: der Unrechtmäßige Besitz    
  11 einer Sache (oder Rechts) im gesetzlosen Zustande (statu naturali) kann    
  12 so lange als putativer Besitz fortdauern als dieser währt (weil in ihm    
  13 selbst diejenige rechtliche Autorität fehlt die zur Verurtheilung desselben    
  14 als eines unrechtmäßigen Besitzes erfodert wird) die Besitznehmung    
  15 solcher Art aber muß ein Überschritt aus jenem Zustande (der Völker)    
  16 in den Zustand eines herrschenden Völkerrechts (welcher nach dem Vernunftgesetz    
  17 exeundum esse e statu naturali eben so für Staaten im    
  18 Verhältnis gegen einander als für einzelne Menschen nothwendig ist)    
  19 fernerhin aufhören. - Sonst überall braucht man kein Gesetz um sagen    
  20 zu können daß etwas erlaubt sey und wenn in unserer bürgerlichen    
  21 Verfassung gleichwohl dergleichen als Ausnahmen vom Verboth vorkommen    
  22 so ist das ein Beweis der großen juristischen Mangelhaftigkeit    
  23 ihrer Gesetzgebung daß sie in die Formel des Verbots nicht zugleich die    
  24 Bedingung unter der es allein gültig ist (wie in der mathematischen)    
  25 hineinzutragen verstanden und so zu den positiven Gesetzen noch besondere    
  26 Erlaubnisgesetze zu Einschränkung jener ihres Umfanges hinzuzufügen    
  27 sich genöthigt sehen wo dann nicht abzusehen ist wo sie ein    
  28 Ende haben sollen. - Daher sehr zu bedauren ist daß man die Idee    
  29 des würdigen und Scharfsinnigen Herrn Grafen von Windischgrätz der    
  30 dergleichen Formeln auszufinden es zur Preisaufgabe machte so bald    
  31 verlassen hat weil sie allein den ächten Probierstein einer festbestimmten    
  32 Gesetzgebung (und dem was man als ius certum immer noch zu den    
  33 frommen Wünschen zählt) abgeben kann.    
         
  34 Gesetze enthalten einen Grund objectiver praktischer Nothwendigkeit    
  35 Erlaubnis aber einer dergleichen Zufälligkeit der Handlungen    
  36 mithin ein Erlaubnisgesetz Nöthigung zu dem wozu jemand von einem    
  37 Anderen nicht genöthigt werden kann welches wenn das Object des Gesetzes    
         
     

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