Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zu Zum Ewigen ... , Seite 166

   
         
 

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  01 auch noch so schlecht gewählt seyn wie sie wollen a priori aus reinen    
  02 Vernunftgründen geschöpft werden muß indessen daß die Staatsform    
  03 sehr von den empirischen Bedingungen abhängt unter denen sie zu    
  04 stande kommt und nicht in der Willkühr des Volks steht. Die dritte rechtliche    
  05 Gewalt ist diejenige welche die Austheilung des Seinen eines jeden    
  06 nach der Übereinstimmung der Regierung mit der Gesetzgebung bestimmt    
  07 (iustitia distributiva) und ist der Gerichtshof der Rechtspflege (potestas    
  08 iudiciaria) welche Autorität gleichsam das letzte Glied eines Vernunftschlußes    
  09 ausmacht wo der maior Verstand der minor Urtheilskraft, die    
  10 Conclusio vernunft ist Die Regierungsform aber als die das Gesetz    
  11 ausübende Gewalt kan nur in zwey Arten eingetheilt werden: sie ist    
  12 nämlich entweder republikanisch d. i. der Freyheit und Gleichheit angemessen    
  13 oder despotisch ein sich an diese Bedingung nicht bindender    
  14 Wille. Die erste ist eine demokratische Verfassung in einem repräsentativen    
  15 System da hingegen die bloße Demokratie der Regierungsart nach    
  16 despotisch ist so wie die zwey übrige wenn sie nicht vorsatzlich Principien    
  17 der Republikanischen Regierungsart zu allmäliger Einschränkung ihrer    
  18 Staatsgewalt durch die Stimme des Volks angenommen haben    
         
  19 Die zwey erstere Staatsformen repräsentiren als Oberhäupter zugleich    
  20 das Volk die dritte ist an sich garnicht repräsentativ und führt also    
  21 als Souverän zugleich die Regierung welches Despotie ist.    
         
  22 Ein König der das Volk rechtskräftig d. i. vereinigt die dazugehörigen    
  23 Gewalten repräsentirt ist unter allen Despoten der beste eine    
  24 Adelsgewalt weil sie ein sehr getheiltes Interesse zwischen sich u. dem    
  25 Volk hat ist schon übler am Meisten die Demokratie die das Volck selbst ist.    
         
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LBl F 12 R II 321-322

   
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  28 Man hat die hohe Benennungen die einem Souverain beygelegt    
  29 werden z. B. eines göttlichen Gesalbten eines Verwesers und Stellvertreters    
  30 der Rechte Gottes auf Erden u. dgl. gemeiniglich als sträfliche    
  31 das königliche Haupt schwindlich machende Schmeicheley bitter getadelt,    
  32 mich dünkt aber ohne Grund. Denn weit gefehlt daß diese    
  33 Titel den absoluten Beherrscher eines Volks sollten hochmüthig machen    
  34 so müssen sie ihn vielmehr wenn er Verstand hat, in seiner Seele    
  35 demütigen das Amt auf sich zu haben das heiligste was auf Erden ist    
  36 das Recht der Menschen zu verwalten und doch selbst nur Mensch zu seyn.    
         
         
     

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