Kant: AA XXIII, I. Zusammenhängender, signierter ... , Seite 211

   
         
 

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LBl E 11 R II 38-44

   
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Von der ersten Erwerbung (ius in re)

   
         
  04 Man thut in einer Handlung gegen einen Anderen Unrecht    
  05 (iniuste agit) ob man gleich ihm nicht Unrecht thut (weil er kein Recht    
  06 gehabt oder es verwirkt hat) und das geschieht wenn der leidende Theil    
  07 sich nicht im rechtlichen Zustande befindet. In diesem Fall kann der    
  08 letztere Wiederstehen. - Man thut aber darum unrecht weil man so    
  09 verfährt daß kein status iuridicus entspringen kan.    
         
  10 In Ansehung der Ursprünglichen Erwerbung gilt also das Princip    
  11 der Idealität des Besitzes in Ansehung der res nullius. Dieses gilt aber    
  12 zum Wiederstande gegen andere eben so als ob es an sich ein wirklicher    
  13 Besitz wäre.    
         
  14 Diejenige welche die Rechtserwerbung durch Occupation behaupten    
  15 müßten auch den Besitz durch den bloßen Willen behaupten mithin einen    
  16 idealen Besitz als hinreichend zum Mein und Dein. - Das Princip der    
  17 Einschränkung des Mein und Dein auf die Bedingung des realen äußern    
  18 Besitzes hebt alles äußere Mein und Dein auf denn darin besteht dieses    
  19 eben daß ein Idealer Besitz möglich sey und ein Recht gründe.    
         
  20 Das princip der Idealität des Besitzes gilt nur in statu civili cum    
  21 effectu aber in naturali absque effectu aber doch mit einem Rechte zu    
  22 wiederstehen aus der priorität der Besitznehmung.    
         
  23 Antinomie zwischen dem Princip des Idealen und Realen Besitzes.    
  24 Der idealische Besitz muß vorausgesetzt werden weil sonst keine    
  25 Läsion aus eines Fremden Eingrif gedacht werden könnte (Der intellectuelle    
  26 - empirische Besitz). Er selbst aber setzt einen reinen intellectuellen    
  27 Besitz nach bloßen Categorien der Gewalt über Sachen und Einflus der    
  28 Willkühr gegen einander voraus der nicht auf Zeit und Raumes Bedingungen    
  29 beruht und welcher aus dem Begriffe der äußern Macht über    
  30 das Brauchbare nach Freyheitsgesetzen analytisch abgeleitet werden    
  31 kan - Aus diesem aber die rechtliche realität des idealischen Besitzes    
  32 abzuleiten bedarf es eines synthetischen Princips nach welchem ein    
  33 jeder verbunden ist und wechselseitig auch berechtigt ist in seinem Verhältnisse    
  34 zu Sachen und Menschen sich und andere auf die Bedingung    
  35 einzuschränken nach welcher ihr Gebrauch zu der Idee eines gemeinschaftlichen    
  36 Willens zusammen stimmen kan.    
         
         
     

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