Kant: AA XXIII, I. Zusammenhängender, signierter ... , Seite 215

   
         
 

Zeile:

 

Text (Kant):

 

Verknüpfungen:

 

 

 
  01 5. Satz. Das synthetische Princip des äußeren Rechts kan kein    
  02 anderes seyn als: Aller Unterschied des Mein und Dein muß sich aus der    
  03 Vereinbarkeit des Besitzes mit der Idee einer gemeinschaftlichen Willkühr    
  04 unter der die Willkühr eines jeden anderen in Ansehung desselben    
  05 Objects steht ableiten lassen. - Denn weil die Willkühr des Einen mit    
  06 der des Andern in Beziehung auf dasselbe Object nach einem allgemeinen    
  07 Gesetz nach bloßen Gesetzen der Freyheit nicht als für sich selbst als nothwendig    
  08 zusammenstimmend (mihtin den Rechtsbegriffen gemäs) angenommen    
  09 werden kan außer wenn ein jeder sich genöthigt sieht sich von    
  10 allem Gebrauch äußerer brauchbarer Dinge welche auch Objecte der    
  11 Willkühr anderer seyn könnten zu enthalten (welches aber nach dem    
  12 Obigen der Freyheit zuwieder ist) so ist unter der Voraussetzung der    
  13 Möglichkeit eines äußern Mein und Dein die Bedingung der möglichen    
  14 Übereinstimmung derselben nach Freyheitsgesetzen die synthetische Einheit    
  15 der Willkühr diejenige Idee in Beziehung auf welche alle Grenzbestimmung    
  16 des Mein und Dein außer mir mithin alles äußere zufällige    
  17

Vierte Seite

   
  18 Recht allein beruhen kan: d. i. wir können nur durch die Idee einer Vereinigten    
  19 Willkühr acquiriren.    
         
         
  20 6. Satz. Diese Idee einer vereinigten Willkühr als eine solche    
  21 worauf alle Anmaßung eines äußeren Rechts beruhen muß ist als Princip    
  22 und Maxime rechtlich nothwendig obgleich die Vereinigung selbst rechtlich    
  23 zufällig ist.    
         
  24 6.) Die Idee eines vereinigten Willens ist dazu nöthig damit das    
  25 Object in dessen Besitz bleibe wenn es gleich vom Subject durch Zeit    
  26 und Ort getrennt ist. Durch ihn wird uns die Sache allein überliefert.    
         
  27 Ob eine Handlung Recht oder Unrecht sey kan analytisch aus dem    
  28 oben angeführten Princip der Freyheit erkannt werden. Ob aber ein    
  29 äußeres Object der Willkühr mein oder Dein sey diese Frage betrift    
  30 nicht eine Handlung sondern geht darauf: ob jemand ein Recht als    
  31 äußerlichen Besitz habe oder einen äußeren obgleich nicht physischen    
  32 habe oder nicht. Wenn also ein Zustand angenommen wird darinn noch    
  33 keiner von beyden irgend ein äußeres Recht besitzen kan so können wohl    
  24 beyde unrecht thun darinn daß sie der Bedingung der Möglichkeit der    
  35 Erzeugung eines äußeren Rechts zuwieder handeln keinem von beyden    
         
     

[ Seite 214 ] [ Seite 216 ] [ Inhaltsverzeichnis ]