Kant: AA XXIII, I. Zusammenhängender, signierter ... , Seite 222

   
         
 

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Text (Kant):

 

Verknüpfungen:

 

 

 
  01 des Besitzes eingeschränkt der die Erwerblichkeit zufolge der ersteren    
  02 unmöglich zu machen scheint.    
         
  03 Der Besitz ist die allgemeine Bedingung unter der allein jemand in    
  04 seiner Freyheit gekränkt werden mithin unter der er auch allein ein Recht    
  05 besitzen kan. Nun muß er in Ansehung aller erwerbbaren Gegenstände    
  06 im Besitz seyn wenn sie zum Seinen gehören sollen; andererseits aber    
  07 heißt es daß nur die Verbindung mit dem Objecte durch die er nicht    
  08 im (physischen) Besitz desselben ist den Character des Seinen ausmache.    
         
  09 NB. kann man nicht sagen: der prior occupans hat nicht mehr Recht    
  10 auf den Boden ihn zu occupiren als wenn so viele Menschen zugleich    
  11 wären die den Boden bis zur Unmöglichkeit der nothwendigsten Benutzung    
  12 verengeten denn alsdann würde die Noth aus so viel Mittelpuncten sich    
  13 Platz zu machen streben bis sie zur größten Bedürfnis für jeden einzelnen    
  14 zureichte da dann die Übel aus dem Wiederstande denen aus dem Mangel    
  15 des Bodens die Waage halten würden.    
         
  16 Der erste zum Erkentnis gehörige Begrif ist der von einem Object    
  17 überhaupt. Zu dem eines Rechts aber der Begrif eines Objects der    
  18 Willkühr und vom Object der Willkühr (als einem Vermögen ein Object    
  19 zu brauchen) der Besitz der Bedingung des wirklichen Gebrauchs eines    
  20 gegebenen Gegenstandes. - Ein Object der Willkühr wird als solches    
  21 entweder blos gedacht oder auch als gegeben (in Raum und Zeit) vorgestellt.    
  22 Danach richtet sich der Begrif vom Besitz. - Der Besitz eines    
  23 Gegenstandes ist entweder physisch oder blos ein rechtlicher Besitz. Der    
  24 letztere ist eine Verknüpfung mit dem Subject durch bloße Begriffe der    
  25 synthetischen oder erweiternden Einheit der Willkühr in Ansehung des    
  26 Objects. Hierauf gründet sich der Begrif des Mein und Dein welcher    
  27 einerley ist mit dem des Besitzes eines Rechts oder dem reinen intellectuellen    
  28 Besitze eines Objects außer mir. - Dieses ist nun entweder    
  29 ein für sich bestehendes Ding außer mir res corporalis oder blos der in    
  30 meiner Willkühr liegende Bestimmungsgrund der Willkühr eines andern    
  31 der nicht blos analytisch ist. Dieses Recht ist ein solches das gegen jedermann    
  32 gilt der im Besitz der Sache ist ius in re; welche das Recht gegen eine    
  33 Person und endlich das Recht gegen eine Person die zugleich als Sache    
  34 betrachtet wird in sich enthält (denn in aller synthetischen Eintheilung    
  35 a priori durch Begriffe muß es drey Glieder der Eintheilung geben).    
         
         
     

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