Kant: AA XXIII, I. Zusammenhängender, signierter ... , Seite 224

   
         
 

Zeile:

 

Text (Kant):

 

Verknüpfungen:

 

 

 
  01

LBl E 13 R II 53-60

   
  02

Erste Seite

   
  03

Antinomie der äußeren Rechte

   
         
  04 Antithesis    
         
  05 Es kan nichts Äußeres Mein seyn (iuridice) und es giebt also kein    
  06 erwerbliches Recht an Gegenständen außer mir.    
         
  07 Ein Object der Willkühr das Mein seyn soll muß in meinem physischen    
  08 Besitz seyn können um mich seiner bedienen zu können als wovon die Befugnis    
  09 ein wesentliches Stück das Mein ausmacht. Dieser Besitz aber    
  10 ist doch auch nicht nothwendig (so wie im inneren Mein nach angebohrnem    
  11 Freyheitrecht) sondern darinn besteht eben das Mein außer mir daß ich    
  12 mich eines Dinges welches nicht in meiner Gewalt ist doch ungehindert    
  13 bedienen dürfe z. B. eines Platzes auch wenn ich an ihn nicht geknüpft    
  14 bin des declarirten Willens eines andern auch wenn er nicht mit dem    
  15 meinigen zugleich ist (indem der andere wenn ich ihn acceptire schon    
  16 nicht mehr derselben Gesinnung ist) oder einer Person die als Sache    
  17 unter meiner Willkühr steht (ius in persona instar iuris in re contra    
  18 quemlibet possidentem) auch wenn die Person es sey selbst ein anderes    
  19 Will oder andere im Besitz derselben sind da aber wenn ich nicht im physischen    
  20 Besitz des Objects bin durch jeden Eingrif des Andern in meinen    
  21 Gebrauch desselben meiner Freyheit nicht Abbruch geschieht mithin    
  22 mir kein Unrecht gethan wird so folgt daß ich durch keine Handlung ein    
  23 Recht an einem Gegenstande außer mir erwerben könne (weil wenn dieses    
  24 statt fände andere die mich am Gebrauch dessen hindern mir unrecht thun    
  25 würden).    
         
  26 Anmerkung Bey einem Jus in re kan man sich nicht anders vorstellen    
  27 warum ich dadurch ein Recht gegen jeden Besitzer dieser Sache    
  28 außer mir habe als weil man das Recht gleich als einen Genius an die    
  29 Sache geheftet hat durch den die Sache gleichsam mir verbindlich geworden    
  30 und dadurch sich jedes Andern Gebrauche weigert weil meine Willkühr,    
  31 (als welche ich in die Sache lege) ihrer Freyheit nach dadurch Abbruch    
  32 leidet. - Eben dergleichen geht in unserer Vorstellung des Rechts    
         
     

[ Seite 223 ] [ Seite 225 ] [ Inhaltsverzeichnis ]