Kant: AA XXIII, I. Zusammenhängender, signierter ... , Seite 230

   
         
 

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LBl E 14 R II 60-63

   
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Erste Seite

   
         
  03 Es hängt entweder 1) eine Sache, oder 2) eine Handlung des andern    
  04 oder 3) ein Zustand zu handeln und zu leiden von meiner Willkühr nach    
  05 Gesetzen der Freyheit ab. Dieses sind die drey Arten des Meinen außer    
  06 mir und der Besitz ist a) der Sache, b) eine mir gefällige That des andern,    
  07 c) eine Person wobey die Vereinigung der Willkühr im ersten Falle    
  08 blos möglich im zweyten wikrlich, im dritten nothwendig ist um außer    
  09 mir etwas zu besitzen. Meine Handlung aber ist hiebey a) einseitig    
  10 b) doppelseitig thätig g) wechselseitig thätig und leidend.    
         
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Antinomie

   
  12 Thesis. Es ist möglich daß etwas Äußeres Mein sey, d. i. daß andere    
  13 Willkühr durch ihren Gebrauch eines Gegenstandes außer mir meiner    
  14 Freyheit Abbruch thue meine bloße Willkühr auch ohne Besitz desselben    
  15 demjenigen der mich an dem Gebrauch eines solchen Gegenstandes    
  16 hindert nach allgemeinen Gesetzen der Freyheit Wiederstand thue. -    
  17 Denn setzet das Gegentheil: so würde es unerlaubt d. i. nach allgemeinen    
  18 Gesetzen der Freyheit von Jederman wiederstreiten des äußeren Brauchbaren    
  19 zu gebrauchen wenn ich mich nicht im Besitz desselben befinde.    
  20 Die Freyheit also würde sich in ihrem Gebrauche von etwas anderem    
  21 als der Bedingung ihrer eigenen Allgemeingültigkeit nämlich von den    
  22 Objecten der Willkühr zu deren Gebrauch diese das Vermögen hat abhängig    
  23 machen: d. i. auf den Besitz des Objects als Bedingung des    
  24 Mein oder Dein eingeschränkte Willkühr würde keine freye Willkühr    
  25 seyn, welches sich wiederspricht.    
         
  26 Anmerkung: Es sey z. B. das brauchbare äußere Object der Willkühr    
  27 eine Sache (körperliches Ding) so würde ich im Besitz derselben    
  28 nicht allein seyn sondern auch bleiben müssen wenn die Befugnis ihres    
  29 Gebrauchs und die Unbefugtheit Anderer mich daran zu hindern fortdauren    
  30 sollte. Ich würde also Keinen abhalten können einen Boden den    
  31 ich eben verlassen habe einzunehmen weil ich ihn nicht mit mir forttragen    
         
     

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