Kant: AA XXIII, I. Zusammenhängender, signierter ... , Seite 241

   
         
 

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  01 daß doch die Sache seyn bleibt welches zur Freyheit nothwendig ist. Nun    
  02 werden aber durch diese Freyheit andere Objecte der Willkühr gewonnen    
  03 und es wiederstreitet auch nicht der Freyheit des bisherigen Innhabers    
  04 wenn die Sache da sie nicht in seinem Besitz ist von Anderen occupirt    
  05 wird: - Also ist hier eine Antinomie - Auflösung. Jeder Mensch so wie er    
  06 auf der Erde ist muß als Inhaber der ganzen Oberfläche angesehen werden.    
  07 Dadurch wird er aber als Besitzer in Gemeinschaft mit jedem Andern    
  08 betrachtet (communio originaria)    
         
  09 Es giebt also res alicuius, res nullius und res cuiusque Diese Communion    
  10 macht das suum externum (ius in re) nur als von dem gemeinschaftlichen    
  11 Willen ertheilt durch eigenmächtige Handlung des Subjects    
  12 abgewonnen vorgestellt.    
         
         
  13 1. Die Communio originaria ist keine empirisch begründete als    
  14 factum oder Begebenheit sondern ein Recht am Boden ohne welches    
  15 kein Mensch existiren kan und welches selbst aus der Freyheit im Gebrauch    
  16 der Dinge folgt    
         
         
  17 Man muß annehmen daß das Mein und Dein in Sachen nur im    
  18 allgemeinen ursprünglichen Besitz des Bodens der Erde statt finden kan    
  19 da dann prior occupans die Zeitgenossen und die Nachkommenschaft    
  20 auf die Bedingung des wirklich eingenommenen Besitzes des ersten    
  21 Bemächtiger einschränkt. Die Grenzen der Berechtigung aber werden    
  22 eigenmächtig doch in Beziehung auf künftig mögliche Theilnehmer bestimmt    
         
  24 Alle synthetische rechte in Sachen (denn die an sich selbst sind analytisch)    
  25 haben zum Grunde den fundum communem und können darum    
  26 als fundirt angesehen werden ehe noch der Besitz anhebt.    
         
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Vierte Seite

   
         
  28 NB. Von der Todesstrafe. Ein jedes Mitglied des gemeinen Wesens    
  29 sagt eigentlich nicht: ich will daß jeder Mörder sterbe (folglich auch ich    
  30 selbst in solchem Fall) sondern ich halte es für gerecht daß dieses geschehe.    
  31 Denn sagte er ich erlaube es den übrigen mich in diesem Falle zu tödten    
  32 so müßte es ohne seine Erlaubnis unrecht seyn und diese kan er alsdann    
  33 nicht geben. Überdem ist das alsdann kein Gesetz weil dieses die Strafe    
  34 als nothwendig auferlegt. Sagte er aber ich will und befehle daß andere    
  35 mich oder jeden andern in diesem Fall tödten so sagt er mehr als wozu er    
  36 Autorität hat. - Also muß es vorher schon als Recht erkannt seyn daß    
         
     

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