Kant: AA XXIII, III. Vorarbeiten zur Einleitung in die ... , Seite 258

   
         
 

Zeile:

 

Text (Kant):

 

Verknüpfungen:

 

 

 
  01 Der Mensch ist sui ipsius imperans (vom Phaenomenon des Noumenon)    
  02 und doch zugleich subditus. - Aber obgleich sui iuris in beydem    
  03 betracht dennoch nicht dominus (Eigenthümer) von sich selbst. - Ob    
  04 Gott selbst als Eigenthümer betrachtet werden könne; Ich zweifle ob    
  05 man dieses sagen könne; denn von einem freyen Wesen kann man nicht    
  06 begreifen daß es von einem andern geschaffen sey wohl zwar der Körper    
  07 aber nicht sein geistiges Wesen. Eben darum kann man sagen er könne    
  08 auch kein unbedingtes Recht über diesen haben.    
         
  09 Pflicht im Verhältnis auf's Recht } der Menschen    
  10 Pflicht im Verhältnis auf den Zweck Jus et Ethica    
         
  11 Beziehung auf die Freyheit der Willkühr oder auf das Object derselben    
  12      
         
         
  13 Es ist nicht gnug gesetzmäßig zu handeln (legalitas actionis) sondern    
  14 diese Gesetzmäßigkeit muß überdem auch der Zweck der Handlung mithin    
  15 für sich allein die Triebfeder derselben seyn (moralitas). Diese Qvalität    
  16 der Gesinnung (der Grund der Maxime) ist die Tugend (ethica rectitudo)    
  17 hier wird der Wille über die Gesetze der Willkühr welche blos ihre Freyheit    
  18 betreffen erweitert und die Nöthigung des Subjects durch das Gesetz    
  19 im Allgemeinen über die Neigung als das Glückseeligkeitsprincip erhoben,    
  20 welches Aufopferung und Wiederstand kostet dazu die Stärke des Vorsatzes    
  21 die Tugend heißt.    
         
         
  22 Die Gesinnung (maxime) eine Handlung darum überhaupt d. i.    
  23 darum allein weil sie Pflicht ist, zu thun ist die Moralität des Subjects    
  24 in Ansehung dieser Handlung und der feste Vorsatz so zu handeln ist    
  25 Tugend, die Verpflichtung mag juridisch oder ethisch seyn. - Aber nur    
  26 diejenige Pflicht heißt Tugendpflicht in der das Object der Willkühr als    
  27 ein solches sich zum Zweck zu machen die Verbindlichkeit ausmacht,    
  28 die also von den Rechtspflichten unterschieden ist.    
         
         
  29 Eine Würde Ein Stand Eine Caste. 1. Amt 2. Angebohrne Würde    
  30 3. der Stand zu dem keiner von niederer Würde gelangen kann.    
         
  31 Es ist unmöglich daß im Staat alle gleich seyen. Ämter machen    
  32 schon den Unterschied des Obern und Untern. Daß sie in der Ungleichheit    
         
     

[ Seite 257 ] [ Seite 259 ] [ Inhaltsverzeichnis ]