Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 282

   
         
 

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  01 ein Recht zum Kriege bey dem Angriff der Sachen die eigentlich noch    
  02 nicht von mir erworben sind in deren intellectuellen oder intentionellen    
  03 Besitz ich gleichwohl obgleich nicht in rechtlichem Besitz bin - Die Sache    
  04 als Ding an sich gehört mir aber Besitz in der Erscheinung correspondirt    
  05 nicht dem Rechtsbegriff wenn ich diese als Sache an sich selbst betrachte    
  06 denn da kan ich nichts besitzen als wovon ich Inhaber bin weil ich nur    
  07 alsdann durch den Eingriff des Andern an meiner Freyheit leide. -    
  08 Der Schematism des Rechtsbegrifs in mein und dein geht nur auf die    
  09 Gesetze der freyen Willkühr sofern sie in der Vernunft Grund zum    
  10 ausschließlichen Gebrauch enthält. Weil Freyheit und Recht zur Vernunft    
  11 und nicht zum Verstande gehört weil das Recht gar nicht auf    
  12 Gegenstände der Erfahrung und zum Behuf derselben kan gebraucht    
  13 werden etwa wie Nutzen und Schaden.    
         
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LBl E 24 R II 102-104

   
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  16 Es ist freylich ungereimt daß alle im Staat gleich seyn aber die    
  17 Ungleichheit muß nur in den Ämtern seyn. - Es scheint daß wo es nicht    
  18 der Zufall oder die Gewalt gethan hat die Überlegung und politische    
  19 Intrigue den Plan entworfen hat nach dem diuide et impera einigen erbliche    
  20 Vorzüge zu geben u. sie gleichsam zu natürlichen Obern zu machen    
  21 um die übrige besser zu regieren oder auch durch die ialusie der einen    
  22 gegen die andere beyde seinem Willen zu unterwerfen.    
         
  23 Von der Gesellschaft im status naturalis.    
         
  24 daher der status naturalis nicht oppositum des status civilis.    
         
  25 Wenn die drey Arten der idealen Erwerbung nicht iuris naturae    
  26 wären so wären sie auch nicht iuris civilis in der Ausübung, d. i. sie zu    
  27 statutarischen Gesetzen zu machen wäre dem Naturrecht zuwieder. Ist es    
  28 unrecht im statu naturali d. i. an sich das ehemalige Seine ohne Ersatz    
  29 zu vindiciren so ist es auch im civili vor einem Gerichtshofe unrecht. Aber    
  30 der Staat hat doch die Befugnis solche Gesetze dem Richter vorzuschreiben    
  31 weil sonst die Mannigfaltigkeit der Fälle so gros seyn würde zu Ausnahmen    
  32 daß dann es gar keine allgemeine Regel geben würde.    
         
  33 Von dem Nutzen der Idee eines Mittels allen Fleiß unter Menschen    
  34 zu verkehren, des Geldes als pretium eminens weil die größte u. gesetzliche    
  35 Gemeinschaft der Zweck aller civilverfassung ist.    
         
         
     

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