Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 285

   
         
 

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  01 macht es auch aus. - Er besitzt also einen Boden den er nicht inne hat blos    
  02 rechtlich aber nicht als den Seinen aber doch als das potentiale Seine    
  03 d. i. Befugnis durch seine bloße Willkühr andere davon abzuhalten    
  04 indem er andere nöthigen kann sich mit ihnen zu einem allgemeinen    
  05 Willen zu vereinigen um einem jeden die Grenzen dazu zu verzeichnen.    
  06 So lange andere diesem wiederstehen hat er als prior occupans ein Recht    
  07 des Vorzugs ihn zu gebrauchen u. andere eigenmächtig davon auszuschließen    
  08 (praerogativum iuris qaerendi) welches die Stelle des iuris    
  09 quaesiti in Ansehung des besondern Bodens vertritt nach dem angebohrnen    
  10 Recht überhaupt etwas Eigenes außer sich zu haben.    
         
  11 Um etwas rechtlich zu besitzen (nicht blos rechtmäßig) dazu wird    
  12 ein rechtlicher Zustand erfordert in welchem bestimmt werden kan was    
  13 Rechtens d. i. was Mein oder Dein ist. Dieser Zustand muß a priori    
  14 gedacht werden und zwar blos nach Begriffen der Freyheit. - Im    
  15 Raume etwas rechtlich besitzen dazu gehört ein Sitz ein Platz der mir    
  16 nicht blos rechtmäßig sondern durchs Recht zukommt.    
         
         
  17 Der Boden ist die Bedingung der Möglichkeit des körperlichen Mein    
  18 und Dein indem eine Sache nur dadurch Mein ist daß sie in meinem    
  19 rechtlichen Besitz ist auch wenn ich sie aus Händen gelassen habe mithin    
  20 sie blos auf dem Boden liegt. Auf einem Boden der Niemandem angehört    
  21 kann also kein Mein oder Dein stattfinden. - Es ist aber genug daß er    
  22 irgend jemand angehöre wenn gleich nicht mir denn da kann ich den    
  23 Gebrauch desselben pacto haben welches aber alsdann jederzeit ein    
  24 meum hypotheticum nicht absolutes seyn würde.    
         
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Zweite Seite

   
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Deduction

   
         
  27 Von Natur gehört keine äußere körperliche Sache irgend jemandem    
  28 an mithin sind alle Sachen so fern res nullius. Von Rechtswegen aber    
  29 kan niemand von Anderen zu einem Princip genöthigt werden nach welchem    
  30 äußere brauchbare Sachen überhaupt keinem angehören würden    
  31 welches geschehen würde wenn jeder von der physischen Bedingung des    
  32 Besitzes (Inhaber zu seyn) abhängig gemacht würde (§) Also ist ein    
  33 jeder befugt demjenigen zu wiederstehen der ihn zwingt einem Princip    
         
     

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