Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 288

   
         
 

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  01 der Besitz erweitert werden könne mithin unter der Voraussetzung des    
  02 physischen Besitzes eines Bodens ich noch mehr Boden aus demselben Orte    
  03 blos=rechtlich besitzen könne und ob ich einen Raum den ich physisch einnehme    
  04 als über die Grenze dieses Besitzes erweitern und mich über dieselbe    
  05 hinaus im Besitz desselben nach bloßen Rechtsbegriffen denken könne. Daß    
  06 das letztere möglich sey und das Rechtsprincip im Gebrauch der Sachen    
  07 außer mir zum Grunde gelegt werden müsse wenn gleich die Art wie? nicht    
  08 eingesehen wird, erhellet auf folgende Art.    
         
  09 Es wiederspricht dem Gebrauche der Freyheit in Einstimmung mit    
  10 der Freyheit anderer nach allgemeinen Gesetzen mithin auch dem Rechte    
  11 der Menschen überhaupt daß einer dem anderen im Gebrauch äußerer    
  12 Gegenstände und das Mein und Dein auf die Grenze des physischen    
  13 Besitzes desselben einschränke denn alsdann würde die Freyheit sich selbst    
  14 nach Freyheitsgesetzen von Sachen abhängig machen, welches entweder    
  15 durch die Vorstellung einer Verbindlichkeit gegen Sachen (gleich als ob    
  16 sie auch Rechte hätten) oder einem Princip der freyen Willkühr daß    
  17 kein äußerer Gegenstand Mein oder Dein seyn solle voraussetzen welches    
  18 beydes als Grundsatz einer sich selbst ihres Gebrauchs beraubenden Freyheit    
  19 wiedersprechend ist. Also ist das Princip der Freyheit in der Idee    
  20 einer gesammten und vereinigten Willkühr für sich selbst (a priori) erweiternd    
  21 in Ansehung des rechtlichen Besitzes über die Grenze des physischen.    
         
  22 Die Möglichkeit eines solchen Princips aber liegt in der Voraussetzung    
  23 daß in Ansehung der körperlichen Sachen außer uns die freye    
  24 Willkühr aller als vereinigt betrachtet werden müsse und zwar ursprünglich    
  25 ohne rechtlichen Act und zwar weil sie sich auf einen Besitz bezieht der    
  26 auch ursprünglich aber gemeinschaftlich ist in welchem nicht anders als    
  27 nach der Idee der Einstimung mit einer möglichen gesammten Wilkühr    
  28 jedem sein Besitz mithin das Mein und Dein bestimmt werden kann.    
  29 Die Möglichkeit des blos rechtlichen Besitzes ist als a priori gegeben die    
  30 rechtliche Bestimmung desselben aber ist nicht durch jedes eigene Willkühr    
  31 sondern nur durch äußere positive Gesetze also nur im bürgerlichen Zustande    
  32 möglich.    
         
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Zweite Seite

   
  34 §    
         
         
  35 Ein Grundsatz den äußern Gebrauch seiner Freyheit von Sachen    
  36 außer ihm abhängig zu machen die sonst von uns abhängig seyn würden    
         
     

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