Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 292

   
         
 

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  01 Besitz anschließen d. i. den Besitz auf diesen als Bedingung einschränken    
  02 denn das ist wieder die Freyheit folglich bleibt ein blos=rechtlicher Besitz    
  03 übrig und zwar durch einen gemeinsamen Willen der a priori nothwendig    
  04 ist. Der Besitz der gegeben ist (physisch) und der blos gedacht wird wird    
  05 verstanden durch die bloße auf die ursprüngliche Gemeinschaft sich gründende    
  06 Willkühr.    
         
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LBl E 35 R II 134f., 135-139

   
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Zweite Seite

   
         
  09 Die Subsumtion unter den Begrif des intellectuellen Besitzes kan    
  10 nicht Als Darstellung des leztern in einer möglichen Erfahrung angesehen    
  11 werden denn jener Begrif als bloße Idee besteht eben darin daß er nicht    
  12 in der Erfahrung (da er empirischer Besitz seyn würde welcher er doch    
  13 nicht seyn soll) dargestellt werden kan sondern ist als Darstellung des    
  14 öffentlichen Gesetzes welches die Willkühr in Ansehung des Mein und    
  15 Dein vereinigt und der Bedingungen der Zusammenstimmung mit derselben    
  16 anzusehen.    
         
         
  17 3 Principien des allgemeinen Menschenrechts - a) Freyheit. Jeder    
  18 Mensch im Staat hat als Staatsinhaber ein angebohrnes Recht unmittelbar    
  19 blos zu seinem Vortheil und nur mittelbar zum Vortheil eines    
  20 anderen zu handeln. Ein Zustand in welchem das Urtheil hierüber nicht    
  21 ihm selbst sondern einem Andern überlassen ist, ist rechtlich unmöglich.    
         
  22 b) Gleichheit. Jeder Mensch im Staat ist Staatsbürger d. i. es    
  23 muß ihm möglich gelassen werden zu allen Stufen der Wohlhabenheit    
  24 der Ämter und der Ehre unter der Herrschaft des Souveräns zu gelangen    
  25 wozu Talent, Verdienst und Glück nur immer führen können d. i. es giebt    
  26 keine Privilegirten vor andern unter Bürgern.    
         
  27 c) Sicherheit des Seinen Jeder Mensch im Staat als Staatsschutzgenosse    
  28 übt durch die Gerichte dieselbe Gewalt gegen Andere aus    
  29 die er von diesen erlitten hat und in Strafen gilt kein Ansehen der    
  30 Person.    
         
  31 Freyheit kan nicht in der Befugnis bestehen alles zu thun was den    
  32 rechten eines dritten (warum nicht zweyten) nicht zuwieder ist, denn was    
  33 ist dem Andern Recht? Es könnte Jemand einen langen Besitz ein Recht    
  34 erworben zu haben vorgeben. Zuletzt würde nichts übrig bleiben als    
         
     

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