Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 298

   
         
 

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  01 habe und sie darin erhalte mein bleibe unangesehen meines    
  02 Physischen Besitzes imgleichen des andern Einwilligung zu meiner Willkühr    
  03 das was Sein ist mir zu übergeben ohne daß die folgende Zeit    
  04 einen Unterschied dazwischen macht.    
         
         
  05 Ich kan durch meine Willkühr entweder jeden Andern als Besitzer    
  06 nöthigen mir den Gebrauch einer Sache zuzulassen oder nur einen bestimmten    
  07 etwas zu thun oder zu lassen oder einer Person dasjenige zu    
  08 thun wodurch jedermann von ihrem Gebrauche als einer Sache abgehalten    
  09 werden kan.    
         
         
  10 Ein Recht haben heißt soviel als das Object desselben rechtlich    
  11 besitzen d. i. ein Befugnis durch seine bloße Willkühr andere zu zwingen    
  12 etwas zu thun oder zu unterlassen, was sonst der Freyheit indifferent    
  13 ist. - Der juridische Besitz eines Objects hängt gar nicht von den Bedingungen    
  14 des Objects und seiner Existenz, Raum u. Zeit sondern blos    
  15 von Verhältnissen meiner Willkühr zur Willkühr anderer nach Gesetzen    
  16 der Freyheit ab und die sinnliche Bedingungen des physischen Besitzes    
  17 stehen unter den categorien des Rechts welche die Willkühr schlechthin    
  18 bestimmen.    
         
  19 Diese Categorien sind 1. der Größe Allgemeinheit, jeden zu zwingen,    
  20 der im physischen Besitz der Sache ist die mir angehört 2.) der Qvalität    
  21 wie Rechte erworben verlohren eingeschränkt werden als Realität eines    
  22 Besitzes nicht blos der Freyheit der die Negation blos Keinem seyne Freyheit    
  23 zu schmälern entgegen steht, die mit der actione iusta verbunden    
  24 ist u. die limitation da die Freyheit eines jeden durch dieses Recht eingeschränkt    
  25 wird. 3. der Relation a) der Sachen in Substanz (die auch    
  26 für sich ohne Wirkung meiner Willkühr existiren b) der Handlung eines    
  27 andern: wozu ihn meine Willkühr nöthigt c) der Gemeinschaft da einer    
  28 des andern Person d. i. einen gewissen Zustand desselben von ihm abhängig    
  29 macht in welchem jener blos durch die Willkühr des andern ist.    
         
  30 d) der Modalität da dieses Recht entweder selbst blos möglich oder    
  31 auch wirklich oder auch jedem Menschen nothwendig zukommt.    
         
  32 Die einzige physische Bedingung von der wir die Erwerbung eines    
  33 Rechts (welche selber ein physischer Actus in der Zeit ist) abhängig    
  34 machen ist daß wir das Object mit unserer Willkühr entweder durch occupation    
         
     

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