Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 301

   
         
 

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Verknüpfungen:

 

 

 
  01 jeder jedem anderen überhaupt wiederstehen könnte der die Maxime    
  02 geltend machen wollte nach der etwas Brauchbares nothwendig außer    
  03 allen Gebrauch gesetzt werden würde.    
         
  04 Wenn es zur Freyheit gehörte denjenigen der nicht im physischen    
  05 Besitz ist von dem Gebrauche einer sache blos weil er es nicht ist abzuhalten    
  06 und so wechselseitig allgemein so würde es ein Recht seyn welches    
  07 die Menschen hätten und die Freyheit allgemein genommen würde die    
  08 Willkühr von Objecten derselben abhängig machen.    
         
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Vierte Seite

   
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Vom blos rechtlichen Besitz

   
         
  11 Das Recht ist ein Anspruch auf den Gebrauch der Freyheit eines anderen    
  12 der gleich einer Sache eines Besitzes fähig ist. - Der Besitz einer Sache    
  13 nach bloßen Verstandesbegriffen ist die Verbindung einer Sache mit der    
  14 Willkühr einer Person welche Verbindung durch die Willkühr des andern    
  15 aufzuheben so viel ist als jener ihre Freyheit schmälern. Ein jedes Object    
  16 das ich von meinen Kräften abhängig mache ist so lange in meinem Besitz    
  17 als ich mein Wollen dieser Abhängigkeit nicht aufhebe; denn es ist    
  18 keine andere Bedingung meines Besitzes außer jene Abhängigkeit von    
  19 meiner Willkühr (vorausgesetzt daß die Sache vorher niemandem angehört    
  20 habe). Wenn ich nun Sachen und mich selbst als im Raume (ihrem Aufbehalte)    
  21 annehme so wird sie physisch zwar nur alsdann von meinen    
  22 Kräften abhängig so lange ich mit ihnen dem Raume nach vereinigt bin    
  23 so daß meiner Freyheit kein Abbruch geschieht wenn ein anderer die    
  24 Sache in physischen Besitz nimmt so bald ich von derselben Sache entfernt    
  25 bin als nicht physisch Abbruch aber doch rechtlich. Denn mein Recht kann    
  26 nicht von Raumesverhältnissen abhängen sondern ist etwas intellectuelles    
  27 was vom Geisterreiche gilt. Also werde ich den Raumes=Besitz nach dem    
  28 Maaße daß die Sache meinen Kräften sie beharrlich zu brauchen schützen    
  29 können    
         
  30 Ich würde die Freyheit nach einem allgemeinen Gesetze oder die    
  31 Freyheit würde sich selbst von Sachen abhängig machen.    
         
  32 Der Besitz als rechtlich muß blos auf intellectuellen Verknüpfungen    
  33 des Gegenstandes mit der Person gegründet werden so daß die Freyheit    
  34 auch ohne Abbruch der physischen Unabhängigkeit lädirt wird.    
         
         
     

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