Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 307

   
         
 

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Text (Kant):

 

Verknüpfungen:

 

 

 
  01 Die zweyten affirmativ u. synthetisch im innern und äußern Verhältnis    
  02 und es läßt sich gar kein bestimmtes Gesetz dazu geben.    
         
  03 Die erste Pflichten sind officia neceßitatis die zweyte officia charitatis    
         
  05 Frey ist der, der niemandem Unterthan ist. Unterthan aber ist der    
  06 dessen Zustand glücklich zu seyn oder nicht von dem Willen eines Andern    
  07 abhängt    
         
  08

LBl E 51 R II 188-193

   
  09

Besitz eines Rechts ohne Besitz des Objects selber.

   
         
  10 Besitz ist dasjenige Verhältnis eines Objects der Willkühr zum    
  11 Subject wodurch wenn sich jenes verändert dieses zugleich mit verändert    
  12 wird. - Ist diese Veränderung blos physisch so heißt der Besitz Innhabung    
  13 (detentio) nämlich eine solche Verknüpfung dadurch das Subject in    
  14 seinen Naturbestimmungen verändert wird. Würde die Veränderung    
  15 das Recht des Subjects angehen so ist der Besitz so fern rechtlich ein    
  16 rechtlicher Besitz der nicht zugleich physisch (nicht Inhabung) ist heißt ein    
  17 blos=rechtlicher Besitz seyn. Mein (adiectiv als Bestimmung) heißt das    
  18 dessen Veränderungen meine Veränderungen sind. Das Meine heißt    
  19 ein solches Object meiner Willkühr d. i. etwas wovon ich einen Gebrauch    
  20 beabsichtigen kann und so fern dieser ausschlieslich ist so ist es das Meine    
  21 im Gegensatz mit dem Deinen oder überhaupt dem Seinen eines    
  22 andern d. i. das eigenthümlich=meine (proprium) ist dieses aber nicht    
  23 sondern das Meine zugleich das Seine eines andern so heißt es das gemeinschaftlich=meine    
  24 (meum commune). Der Anfang der actus    
  25 der Willkühr wodurch mein physischer Besitz anhebt ist die Ergreifung    
  26 (apprehensio) welche wenn sie von einer Sache geschieht die vorher    
  27 keines Seine war Bemächtigung (occupatio) heißt Die Bestimmung    
  28 der Willkühr wodurch ich will ein Object solle ausschlieslich mein seyn    
  29 ist die Zueignung (appropriatio). - Der Besitz der Innhabung kan auch    
  30 der empirische so wie der blos=rechtliche Besitz der intellectuelle genannt    
  31 werden.    
         
  32 §    
         
  33

Der Begrif des Meinen als eines Gegenstandes außer mir gründet

   
  34

sich auf der Idee eines blos=rechtlichen Besitzes.)

   
  35 Wenn es ein Mein und Dein in Dingen außer uns geben soll so muß    
  36 es auch einen reinen intellectuellen (blos=rechtlichen) Besitz derselben    
         
     

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