Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 314

   
         
 

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Text (Kant):

 

Verknüpfungen:

 

 

 
  01 aber doch äußerer Besitz und dieser ist in Ansehung der Sachen    
  02 außer mir kein anderer als der des Bodens.    
         
  03 Der Grundsatz des ursprünglichen natürlichen Besitzes des Bodens    
  04 ist: „Ich habe das angebohrne Recht auf dem Boden zu seyn (einen Platz    
  05 auf Erden einzunehmen) auf welchen mich die Natur oder der Zufall    
  06 (also ohne meine Willkühr) gesetzt hat.” Ein jeder anderer aber auf    
  07 demselben gemeinen Erdboden mit dem ich wegen der Einheit der Erdfläche    
  08 im äußeren Verhältnis des möglichen wechselseitigen Einflusses    
  09 stehe hat mit mir das gleiche Recht.    
         
  10 Der erste rechtliche Act der zum äußern Mein erfodert wird ist die    
  11 Besitznehmung (apprehensio) des Gegenstandes (folglich hier des Bodens)    
  12 d. i. der Anfang des Gebrauchs durch Verknüpfung desselben mit meiner    
  13 Willkühr: welche Besitznehmung um nothwendig rechtmäßig zu seyn    
  14 die erste (prior apprehensio) seyn muß weil nur diese mit der äußeren    
  15 Freyheit von jedermann allgemein zusammenstimmt Der Besitz aus der    
  16 empirischen Apprehension ist die Inhabung also meine Gegenwart im    
  17 Raume darin die Sache ist mit der Absicht auf einen möglichen Gebrauch    
  18 derselben und so aller Andern auf demselben Boden für alle: Folglich    
  19 ist die Besitznehmung eines Platzes auf der Erde eine besondere von    
  20 deren gemeinsamen Besitz (communio)    
         
  21

Zweite Seite

   
         
  22 1) die äußere Freyheit der Willkühr aller Anderen, daß die Besitznehmung    
  23 die erste ist (der Zeit nach) 2) das Vermögen den Platz    
  24 in seinen Besitz zu bringen (dem Raume nach). 3) der Wille d. i. die    
  25 Verbindlichkeit aller Anderen vermöge des gemeinschaftlichen Besitzes    
  26 der ganzen Erdfläche.    
         
  27 Diesen correspondiren die intellectuelle Bedingungen welche zum    
  28 Mein und Dein erfordert werden.    
         
  29 a. der priorität der Apprehension daß der Gegenstand noch in    
  30 Keines Besitz sey    
         
  31 b. der empirischen Apprehension daß das Subject ihn überhaupt    
  32 in seine Gewalt gebracht habe.    
         
  33 c der empirischen Gemeinschaft des Bodens (durch das nebeneinanderseyn    
  34 auf einer und derselben Erdfläche) Der gemeinsame Wille    
  35 der allein allgemeingültig jedem das Seine bestimmt.    
         
  36 Wie sind synthetische Rechtssätze a priori möglich.    
         
         
     

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