Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 317

   
         
 

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Text (Kant):

 

Verknüpfungen:

 

 

 
  01 Erwerbung ist als bis jene mit dem vereinigten Willen im Gesammtbesitze    
  02 alle Gegenstände der Willkühr die nach Freyheitsgesetzen in jemandes    
  03 Gewalt gebracht werden als das Seine zu haben zusammen stimmt.    
         
         
  04 Nun ist ein solcher gemeinsame Besitz a priori vor allem Act der    
  05 Willkühr wirklich im Besitz des Erdbodens und die Freyheit das Vermögen    
  06 und der Wille stimmen a priori (vor allem rechtlichen Act) vor    
  07 der practischen Vernunft zusammen den äußeren Gegenstand (den Boden)    
  08 als das Seine zu haben: folglich    
         
         
  09 Nicht Verhältnis zur substanz phaenomenon d. i. unmittelbar zu    
  10 Sachen die keine Verbindlichkeit haben.    
         
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Deduction des Begrifs des Sachenrechts d. i. der Möglichkeit

   
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der ersten Erwerbung des Bodens.

   
  13 Die erste Erwerbung als ursprünglich betrachtet nach Rechtsbegriffen    
  14 (als bloßen Vernunftbegriffen) bedeutet hier wo von der    
  15 Möglichkeit des äußern Mein und Dein an Sachen die Rede ist den unbedingten    
  16 d. i. von Zeitbedingung unabhängigen Act der Willkühr wodurch    
  17 eine äußere Sache das Seine von jemanden wird. Denn die vorige Zeit    
  18 ist die Bedingung der nachfolgenden. - Der Besitz bedeutet in reinen    
  19 Rechtsverhältnissen nicht die Inhabung noch die Besitznehmung    
  20 (apprehensio) die Verbindung einer Person mit einem Platz im Raum    
  21 sondern den Act einen vom Subject unterschiedenen (äußeren) Gegenstand    
  22 in seine Gewalt zu bringen (act der causalität) und die Gemeinschaft    
  23 des Besitzes (communio) als eines ursprünglichen mit anderen    
  24 nicht die Verknüpfung der Gegenwart vieler Personen in allen Örtern    
  25 der Gegenwart der andern: sondern der in Ansehung desselben Gegenstandes    
  26 vereinigten Willkühr.    
         
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LBl E 57 R II 207-210

   
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  29 Postulate der practischen Vernunft in Ansehung des Bodens.    
         
  30 „Es muß für jeden auf Erden lebenden möglich seyn einen Boden    
  31 ursprünglich zu erwerben” (vid. §.)    
         
  32 Denn setzet eine solche Erwerbung sey unmöglich so gäbe es entweder    
  33 gar keine oder wenigstens keine ursprüngliche Erwerbung des    
  34 Bodens für darauf lebende Menschen. - Der erste Fall wiederstreitet    
         
     

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