Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 320

   
         
 

Zeile:

 

Text (Kant):

 

Verknüpfungen:

 

 

 
  01 welche die erste ist eigenmächtig seyn kann indem sie jederzeit mit der    
  02 äußern Freyheit zusammen besteht.    
         
  03

LBl E 58 R II 210-215

   
  04

Erste Seite

   
         
  05 Moralische Maximen bedürfen der Publicität wenn ihr moralischer    
  06 Zweck nur dadurch möglich ist daß alle andere ebenso moralisch gesinnt    
  07 seyn welches nicht bewirkt werden kann wenn man seine Grundsätze nicht    
  08 allgemein mittheilt d. i. sie öffentlich macht. - Der Zweck welcher nur    
  09 durch die freye Mitwirkung aller anderen concurrirenden bewirkt werden    
  10 kann ist z. B. der Beystand in der Noth.    
         
  11 sein eignes Glück vom Glück des Ganzen abzuleiten die schönste Politik    
  12 Was ich nach Gesetzen der Freyheit (als erster Besitzer) in meiner    
  13 Gewalt habe das ist darum noch nicht mein ob ich gleich es will, wenn    
  14 dieser Wille nicht der vereinigte Wille aller ist, außer sofern ich im abgesonderten    
  15 Besitz des Bodens bin indem die Absonderung desselben vom    
  16 gemeinschaftlichen Boden durch mich geschehen ist denn den ganzen Boden    
  17 kann ich nicht ursprünglich erwerben weil ich dadurch alle andere von    
  18 dem Rechte ausschließen würde irgendwo zu seyn.    
         
  19 Vermöge der durch die Natur bestimmten Gestalt und Größe der    
  20 bewohnbaren Erdfläche (als Kugelfläche) hat er ein angebohrnes Recht    
  21 zu jedem Platz auf derselben einen oder den andern einzunehmen d. i.    
  22 er ist in einem potentialen aber nur disjunctiv allgemeinen Besitz    
  23 aller Plätze des Erdbodens, mithin stehen alle Bewohner der Erde weil    
  24 sie durch diese Einheit ihres Aufenthalts in ein Verhältnis des durchgängig=wechselseitigen    
  25 möglichen Einflusses gesetzt sind im angebohrnen    
  26 potentialen Gesammtbesitz des Erdbodens und diese Gemeinschaft des    
  27 Besitzes steht ihnen aus einem angebohrnenRecht zu so wie auch die    
  28 davon unzertrennliche Verbindlichkeit von denen weder das erste    
  29 durch einen rechtlichen Act d. i. willkührlich erworben noch die andere    
  30 durch einen solchen zugezogen sondern beyde angebohren sind und    
  31 zwar als Rechtsverhältnisse die nicht als unmittelbar auf Sachen sondern    
  32 nur auf Personen bezogen gedacht werden können. Dieser Gesammtbesitz    
  33 der als collectiv=allgemeiner Besitz durch den Wiederstand in    
  34 Einnehmung des Raumes den ein jeder auf der Erde bedarf macht nun    
  35 einen rechtlichen Act möglich und practisch d. i. objectiv nothwendig wodurch    
  36 der Besitz einem jeden distributiv bestimmt werde welches aber    
         
     

[ Seite 319 ] [ Seite 321 ] [ Inhaltsverzeichnis ]