Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 335

   
         
 

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  01 jeden Anderen durch meine bloße Willkühr folglich nach Rechtsgesetzen    
  02 ausschließen kann    
         
         
  03 Object meiner Willkühr ist wovon ich nach Belieben Gebrauch    
  04 machen kann.    
         
         
  05 Dazu daß etwas rechtlich Mein sey gehört 1. daß es Object meiner    
  06 Willkühr sey und zugleich als Object der Willkühr Anderer gedacht    
  07 werde. 2. Daß ich im Besitz desselben d. i. in einer Verknüpfung mit    
  08 diesem Gegenstande sey welche den Gebrauch desselben möglich macht.    
  09 Daher ist etwas rechtlich aber doch auch natürlich mein was ein Gegenstand    
  10 meiner Willkühr zugleich aber in mir selbst gegeben ist mithin ist    
  11 alles Meine was ich physisch besitze davon ich Inhaber bin zugleich rechtlich    
  12 Mein. Dagegen das was ob ich es gleich nicht physisch besitze dennoch    
  13 als das Meine betrachtet werden muß mithin ein äußerer als ein solcher    
  14 betrachteter Gegenstand so fern er mein ist heißt blos=rechtlich mein.    
         
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II. Wie ist es möglich etwas äußeres

   
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als das Seine zu haben

   
  17 Das Äußere als ein Gegenstand meiner Willkühr der zugleich als    
  18 Gegenstand der Willkühr Anderer betrachtet werden kan, kann ich rechtlich    
  19 nicht besitzen ohne vermittelst einer gemeinschaftlichen (vereinigten)    
  20 Willkühr derer denen es ein Gegenstand ihrer Willkühr seyn kann, und    
  21 ohne rechtlichen Besitz giebt es kein Mein und Dein (obzwar dieser dazu    
  22 nicht gnug ist). - Denn durch meine eigene Willkühr (arbitrio proprio)    
  23 kann ich Niemandes Freyheit einschränken ohne so fern ich mit dem Gegenstande    
  24 derselben physisch verbunden bin. Soll ich also Andere von diesem    
  25 so fern er auch ein Gegenstand ihrer Willkühr ist durch die meinige rechtlich    
  26 ausschließen so muß ihre Willkühr dazu mit der Meinigen übereinstimmen    
  27 u. ich also nur vermittelst der so vereinigten Willkühr andere ausschließen.    
  28 Also kann kein äußerer Gegenstand mein oder dein seyn als wo vereinigte    
  29 Willkühr existirt. - Ist nun der Begrif des äußeren Mein und Dein ein    
  30 nothwendiger Rechtsbegrif d. i. ein solcher der allem rechtlichen äußeren    
  31 Verhältnis der Person in Beziehung auf äußere Objecte der Willkühr    
  32 a priori zum Grunde liegt d. i. ist es nothwendig daß es ein äußeres Mein    
  33 und Dein geben könne so muß auch ein a priori vereinigter Wille diesem    
         
     

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