Kant: AA XXIII, V. Vorarbeiten zum Öffentlichen ... , Seite 345

   
         
 

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  01 passive Verbindlichkeit diejenige wo das nöthigende Subject eine andere    
  02 Person seyn muß, die rechtliche wo es eben dieselbe Person seyn muß    
  03 die ethische Verbindlichkeit. Im ersten Falle wird der obligatus durch    
  04 die Willkühr eines andern nach Gesetzen der Freyheit, im zweyten    
  05 blos durch die Vorstellung des Gesetzes genöthigt. So ist das Princip:    
  06 handle so daß deine Freyheit etc. ein Princip des Rechts Dagegen das:    
  07 handle nach Rechtsprincipien wenn collisionen mit objectiv nothwendigen    
  08 Principien vorkommen ein ethisches - wo das Subject welches verbindet    
  09 dieselbe Person mit dem verbundenen ist. das letztere betrifft den Unterschied    
  10 der ethischen Pflichten von den rechtlichen der Form nach.    
         
  11 Recht u. Pflicht Zweck u. Pflicht sind Verhältnisse eben desselben    
  12 Subjects aber in zwiefacher Person betrachtet nämlich beydemal als    
  13 obligantis nämlich durch seine Willkühr oder seinen Willen jenes der Form    
  14 der Freyheit dieses der Materie des Willens gemäs welche der Zweck ist.    
         
  15 Woher haben alle die auf ihre Pflicht nach Gesetzen ihrer eignen    
  16 Vernunft zu handeln die feste Maxime haben mehr Gewissenhaftigkeit in    
  17 ihren Handlungen als die ihre Pflicht auf Statuta gründen.    
         
  18 Warum setzt man den Pflichten das Recht entgegen, selbst schon in der    
  19 Eintheilung ob es gleich zweyerley Pflichten giebt? Weil Verpflichtung    
  20 nach Gesetzen der Freyheit blos das Formale betrifft - die aber nach    
  21 Zwecken (diese sich zum Gesetz zu machen) das Materiale der Verpflichtung.    
         
  22 Der so Rechte und keine Pflichten hat muß alles Vermögen. Die    
  23 3 Categorien des Vermögens, zu beharren zu machen und zu verknüpfen.    
         
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LBl F 4 R II 281-284

   
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  26 Es kommt in dem sogenannten Streit der Rechtsprincipien mit der    
  27 Politik sondern mit dem der Rechtsgesetze untereinander (nicht einmal    
  28 mit dem der Ethik und den Glückseeligkeitsprincipien) an. Wehe dem der    
  29 eine andere Politik anerkennt als diejenige welche die Rechtsgesetze    
  30 heilig hält.    
         
  31 Auch nicht auf Ermahnungen kommt es an die man an Fürsten oder    
  32 Unterthanen ergehen läßt, das unnützeste u. zum Theil vorwitzigste Ding    
  33 unter allen. Sondern wie ein öffentliches Recht zu Stande zu bringen    
         
     

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