Kant: AA XXIII, V. Vorarbeiten zum Öffentlichen ... , Seite 347

   
         
 

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  01 Rechte beziehen sich immer auf andere Menschen und wenn nicht ein    
  02 Rechtsprincip für beyde da ist so ist im Fall des Widerstreits der Anspruch    
  03 die Bestimmung des Rechts eines jeden nur in einem für beyde a priori    
  04 gültigen d. i. in einem öffentlichen Rechtsgesetz möglich.    
         
         
  05 Das öffentliche Recht ist der Inbegriff öffentlicher Gesetze (d. i.    
  06 solcher die durch einen machthabenden Gesetzgeber allen denen eine    
  07 Pflicht obliegt verkündigt werden). - Sollen nun diese Gesetze a priori    
  08 durch die Vernunft erkennbar seyn so können sie aus nichts anders als der    
  09 Idee eines gemeinschaftlichen Willens der dem Obersten Gesetzgeber beygelegt    
  10 wird (der Idee desselben) hervorgehen nur daß der declarirte Wille    
  11 einer wirklichen Person beygelegt werden muß. Ohne diese hat der Begrif    
  12 des Rechts keine bestimmte Qvelle der Ausführung nämlich der wirklichen    
  13 Verbindung des Willens aller zu einem Willen des Ganzen.    
         
  14 Das öffentliche Recht ist das desjenigen der nur befiehlt und nicht    
  15 gehorcht. Das Privatrecht ist wechselseitig. Ohne ein öffentliches ist es    
  16 der status naturalis und eine bloße Idee der Möglichkeit einer Rechtspflege.    
         
         
  18 Der Staat ist ein Volk das sich selbst beherrscht. Die Fascikeln aller    
  19 Nerven die zusammen die Gesetzgebung ausmachen. Das sensorium    
  20 commune des Rechts aus ihrer Zusammenstimmung. 3. Die facultas    
  21 locomotiva der Regierung.    
         
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LBl F 17 R II 340-341

   
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  24 Das Begnadigungsrecht aber entweder das der Minderung oder der    
  25 gänzlichen Erlassung der Strafe ist schwerer einzusehen als das Strafrecht.    
  26 In Verbrechen eines Unterthans gegen einen Andern findet es gar nicht    
  27 statt denn derjenige Wille der die öffentliche Gerechtigkeit zu oberst verwaltet    
  28 kann dem was jedem von rechtswegen zukommt nichts weder zusetzen    
  29 noch abnehmen. - Aber das Oberhaupt des Staats kann das Urtheil    
  30 des bürgerlichen Gerichts über die Strafe für die Beleidigung die ihm    
  31 selbst von Unterthanen wiederfährt (crimen laesae majestatis) mildern    
  32 oder gar aufheben weil er seiner Gnugthuung entsagen kann: Es sey denn    
  33 daß das Vergehen Gefahr für das Volk bey sich führete. Dieses Recht ist    
  34 das eigentliche und einzige Majestätsrecht.    
         
         
     

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