Kant: AA XXIII, VI. Vorarbeiten zum Anhang ... , Seite 358

   
         
 

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  01 keine auf Pflicht einschränkende Bedingung in den Vertrag kommen    
  02 würde mithin die Persönlichkeit beyder Theile würde aufgegeben werden.    
         
  03 Das ius instar realis personale in der Hausgenossenschaft beweiset    
  04 die Nothwendigkeit es in der Rechtslehre einzuführen auch an der Pflicht    
  05 des Gesindes wodurch dieses nicht blos zu bestimmten häuslichen Diensten    
  06 sondern auch alles Übel von der Hausherrschaft und ihren Kindern abzuwehren    
  07 verbunden ist mithin etwas der Herrschaft angehöriges das Seine    
  08 derselben ist. Ein Kutscher und Lakay gehört zur bloßen Dienerschaft    
  09 allenfalls außer dem Hause.    
         
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Zweite Seite

   
         
  11 Von der Möglichkeit der Erwerbung einer von mir unterschiedenen    
  12 Person nach Freyheitsgesetzen d. i. dem auf dingliche Art persönlichen    
  13 Recht. Dieses gehört zum Hauswesen und die Erwerbung kann hiebey nicht    
  14 anders als wechselseitig einer Person durch die Andere seyn daß eine das    
  15 Seine der andern wird u. so wechselseitig. quasi contractus: Do ut des    
  16 in der Geschlechtsgemeinschaft.    
         
         
  17 Seinen Körper einem Andern zur unmittelbaren Befriedigung seiner    
  18 Lust an demselben d. i. zum Genuß hinzugeben ist auf Seiten dessen der    
  19 sich hiezu hingiebt Verletzung der Menschheit (der Persönlichkeit d. i.    
  20 der Zurechnungsfähigkeit) in ihm und zwar im Puncte des Rechts überhaupt.    
  21 Der sich dazu hingiebt macht sich zu einer Sache die als brauchbar    
  22 und zugleich verbrauchbar (res fungibilis) angesehen werden kann wie    
  23 bey der Geschlechtermischung durch die ein Theil so wohl als der Andere    
  24 in Ansehung der Lebenskraft erschöpfen oder durch Schwängerung und    
  25 unglückliche Niederkunft der eine Theil dem Tode überliefern kann. Ein    
  26 solcher Genuß ist also mit dem eines Anthropophagen nach dem Geist des    
  27 Verbotgesetzes gantz und gar einerley ob er einen anderen Menschen mit    
  28 dem Munde oder durch andere Gliedmaßen ob absichtlich oder durch mitwirkende    
  29 zufällige Ursachen zu Grunde richtet und der Mensch kann sich    
  30 einem andern für keinen Preis dazu hingeben ohne daß indem er durch    
  31 einen solchen Vertrag seiner Persönlichkeit entsagt er die Gültigkeit desselben    
  32 zugleich vernichtet. Daß diese Frage eine Rechtsfrage (nicht zur    
  33 Ethik gehörige) sey bedarf keiner besondern Erörterung. Denn es ist    
  34 eine äußere Gesetzgebung für alles äußere Mein und Dein möglich und    
         
     

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