Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum Streit der ... , Seite 429

   
         
 

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  01 Die Beamten können den Fakultäten nicht Gesetze geben z. B. nicht    
  02 die Geistlichen sondern die Regierung nicht die Richter sondern der    
  03 Gesetzgeber nicht die praktische Ärtzte sondern die Doctoren    
         
  04 Welche Religionsbehandlung die beste Bürger mache Zunftgelehrte    
  05 und Zunftfreye - Die Regierung hat sich immer verwahrt daß    
  06 die Gelehrten nicht in die Staatseinrichtung eingriffen    
         
  07 Obgleich Gelehrsamkeit eigentlich den Inbegrif historischer Erkentnisse    
  08 als Wissenschaften (d. i. als in einem System enthalten) bedeutet so    
  09 braucht man diese Benennung auch in größerer Allgemeinheit so daß    
  10 sie auch Vernunftwissenschaften in sich faßt und deßhalb ist sie der Inbegrif    
  11 der Wissenschaften so fern sie in Büchern enthalten sind; denn nur    
  12 durch dieses Vehikel kann eine Art von Erkentnis die Abgemessenheit und    
  13 Vollständigkeit eines Systems erhalten in seinen Theilen berichtet und    
  14 zum ferneren Wachsthum auf die Nachkommen fortgepflanzt werden.    
  15 Wenn die Theologen auch mit Vernunftgründen wollen zu thun    
  16 haben mithin nicht blos als biblische Theologen sprechen so müssen sie    
  17 sich auf meine philosophische Religionslehre gleichfals durch Philosophie    
  18 einlassen und nicht durch Machtsprüche ihrer Fakultät. Im Fall aber    
  19 daß sie darauf Verzicht thun so habe ich mit ihnen keinen Streit denn    
  20 ich verlange mit der biblischen Theologie nicht zu streiten sondern zeige    
  21 nur an daß so fern man einräumt die Vernunft könne auch Auslegerin    
  22 der Bibel seyn die theologische Fakultät wünscht und hoft mit dieser in    
  23 Harmonie zu gelangen (welches im ersten Falle von den biblischen    
  24 Theologen selbst gewünscht wird) so könne man meine Versuche als    
  25 bloßen Vorschlag nicht verwerflich finden.    
         
  26 Zuerst müssen Gelehrte da seyn und ein Stand der Gelehrten (nicht    
  27 blos Litteraten die nicht Lehrer seyn können.)    
         
  28 Gelehrte und studirte docti und literati. Jene als Lehrer diese als    
  29 Geschäftsmänner nachdem was sie gelernt haben Geschäfte zu treiben    
         
         
  30 Die Regierung kann befehlen was d. i. welche Materien die Professoren    
  31 lehren sollen aber nicht selbst lehren. Sie kann gebieten daß diese    
  32 oder jene Classe von Erkentnissen bearbeitet werden soll sie kann aber    
  33 nicht befehlen daß man was sie selbst dictirt für wahr annehme.    
         
  34 Es ist schweer a priori den Zustand der Dinge in einer bürgerlichen    
  35 Verfassung anzugeben in welchem man auch nur die Idee einer solchen    
         
     

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