Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum Streit der ... , Seite 462

   
         
 

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  01 Es muß also zuerst noch ärger werden als im statu naturali weil wenn    
  02 die Menschen auch alle gutartig wären doch die Verschiedenheit der    
  03 Meinungen sie untereinander in Gewaltthätigkeiten versetzen müßte.    
  04 Da wird man dann sagen: seht was aus eurer Freyheit und Gleichheit    
  05 herauskommt! - Die empirische Principien der Vereinigung scheitern    
  06 also insgesammt. Aber irgendwo, eben in einer großen Stadt die gleichsam    
  07 die Stellvertreter der Masse aller Aufklärer von allen Classen enthält    
  08 läßt sich eine deputation derselben und von diesem convent eine    
  09 departements Vereinigung denken welcher eine Vereinigung aus Noth    
  10 bewirkt die noch roh ist aber doch in Ansehung des Endzweks welcher nur    
  11 die Freyheit und Gleichheit nicht des Eigenthums sondern des Willens    
  12 und der Einheit desselben vorstellt und zugleich unter dem Nahmen eines    
  13 directorium die ausführende Gewalt enthält von wenig Personen deren    
  14 Zahl ungerade seyn muß und woraus die transscendentale Einheit    
  15 (a priori) hervorgehen muß. - Die oberste Gewalt kann nie als eingeschränkt    
  16 (inferior) gedacht werden; aber    
         
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Dritte Seite

   
         
  18 Nur durch und für das moralische Gesetz bekommen die theoretische    
  19 Ideen von Gott und Unsterblichkeit ihre (practische) Realität.    
         
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Vierte Seite

   
         
  21 Es muß einmal dahin kommen daß kein rechtlicher Mensch im Staat    
  22 ein Unterthan von einem anderen als dem Souverän nicht von einem    
  23 Privilegirten der doch selbst noch Unterthan ist werde. Leibeigener kann    
  24 niemand (rechtlicher) seyn selbst nicht vom Souverän aber wohl dienstpflichtig    
  25 aber nur zu gewissen Handlungen auf bestimmte Zeit nach der    
  26 er wieder frey ist. Der Unterherr eines Bodens (Adlicher) den er durch    
  27 sein freyes Gesinde nicht selbst bearbeiten kann muß als Inhaber auch    
  28 zugleich Besitzer desselben seyn (Bauer) als Staatsbürger nur daß der    
  29 Herr eine Servitut in denselben haben kann.    
         
         
     

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