Kant: AA IV, Kritik der reinen Vernunft ... , Seite 068

     
           
 

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  01 aus den Augen bringen, indem sie Zweifel und Angriffe erregten,      
  02 die man, ohne der wesentlichen Absicht etwas zu entziehen, gar wohl auf      
  03 eine andre Beschäftigung verweisen kann. Indessen leuchtet doch aus dem      
  04 wenigen, was ich hievon angeführt habe, deutlich hervor, daß ein vollständiges      
  05 Wörterbuch mit allen dazu erforderlichen Erklärungen nicht      
  06 allein möglich, sondern auch leicht sei zu Stande zu bringen. Die Fächer      
  07 sind einmal da; es ist nur nöthig, sie auszufüllen, und eine systematische      
  08 Topik, wie die gegenwärtige läßt nicht leicht die Stelle verfehlen, dahin      
  09 ein jeder Begriff eigenthümlich gehört, und zugleich diejenige leicht bemerken,      
  10 die noch leer ist.      
           
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Der

     
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Analytik der Begriffe

     
           
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Zweites Hauptstück.

     
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Von der Deduction der reinen Verstandesbegriffe.

     
           
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Erster Abschnitt.
     
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Von den Principien einer transscendentalen Deduction
     
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überhaupt.
     
           
  18 Die Rechtslehrer, wenn sie von Befugnissen und Anmaßungen reden,      
  19 unterscheiden in einem Rechtshandel die Frage über das, was Rechtens      
  20 ist ( quid iuris ), von der, die die Thatsache angeht ( quid facti ); und indem      
  21 sie von beiden Beweis fordern, so nennen sie den erstern, der die Befugniß      
  22 oder auch den Rechtsanspruch darthun soll, die Deduction. Wir      
  23 bedienen uns einer Menge empirischer Begriffe ohne jemandes Widerrede      
  24 und halten uns auch ohne Deduction berechtigt, ihnen einen Sinn und      
  25 eingebildete Bedeutung zuzueignen, weil wir jederzeit die Erfahrung bei      
  26 Hand haben, ihre objective Realität zu beweisen. Es giebt indessen auch      
  27 usurpirte Begriffe, wie etwa Glück, Schicksal, die zwar mit fast allgemeiner      
  28 Nachsicht herumlaufen, aber doch bisweilen durch die Frage: quid      
  29 iuris , in Anspruch genommen werden, da man alsdann wegen der Deduction      
  30 derselben in nicht geringe Verlegenheit geräth, indem man keinen      
  31 deutlichen Rechtsgrund weder aus der Erfahrung, noch der Vernunft anführen      
  32 kann, dadurch die Befugniß ihres Gebrauchs deutlich würde.      
           
     

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