Kant: AA V, Kritik der Urtheilskraft ... , Seite 176

     
           
 

Zeile:

 

Text (Kant):

 

 

 

 
  01 als dem Übersinnlichen, befestigt ist, so daß von dem ersteren      
  02 zum anderen (also vermittelst des theoretischen Gebrauchs der Vernunft)      
  03 kein Übergang möglich ist, gleich als ob es so viel verschiedene Welten      
  04 wären, deren erste auf die zweite keinen Einfluß haben kann: so soll doch      
  05 diese auf jene einen Einfluß haben, nämlich der Freiheitsbegriff soll den      
  06 durch seine Gesetze aufgegebenen Zweck in der Sinnenwelt wirklich machen;      
  07 und die Natur muß folglich auch so gedacht werden können, daß die Gesetzmäßigkeit      
  08 ihrer Form wenigstens zur Möglichkeit der in ihr zu bewirkenden      
  09 Zwecke nach Freiheitsgesetzen zusammenstimme. - Also muß es doch      
  10 einen Grund der Einheit des Übersinnlichen, welches der Natur zum      
  11 Grunde liegt, mit dem, was der Freiheitsbegriff praktisch enthält, geben,      
  12 wovon der Begriff, wenn er gleich weder theoretisch noch praktisch zu einem      
  13 Erkenntnisse desselben gelangt, mithin kein eigenthümliches Gebiet hat,      
  14 dennoch den Übergang von der Denkungsart nach den Principien der      
  15 einen zu der nach Principien der anderen möglich macht.      
           
  16

III

     
  17

Von der Kritik der Urtheilskraft, als einem Verbindungsmittel

     
  18

der zwei Theile der Philosophie zu einem Ganzen.

     
           
  19 Die Kritik der Erkenntnißvermögen in Ansehung dessen, was sie a      
  20 priori leisten können, hat eigentlich kein Gebiet in Ansehung der Objecte:      
  21 weil sie keine Doctrin ist, sondern nur, ob und wie nach der Bewandtniß,      
  22 die es mit unseren Vermögen hat, eine Doctrin durch sie möglich sei, zu      
  23 untersuchen hat. Ihr Feld erstreckt sich auf alle Anmaßungen derselben,      
  24 um sie in die Gränzen ihrer Rechtmäßigkeit zu setzen. Was aber nicht in      
  25 die Eintheilung der Philosophie kommen kann, das kann doch als ein      
  26 Haupttheil in die Kritik des reinen Erkenntnißvermögens überhaupt kommen,      
  27 wenn es nämlich Principien enthält, die für sich weder zum theoretischen      
  28 noch praktischen Gebrauche tauglich sind.      
           
  29 Die Naturbegriffe, welche den Grund zu allem theoretischen Erkenntniß      
  30 a priori enthalten, beruhten auf der Gesetzgebung des Verstandes.      
  31 der Freiheitsbegriff, der den Grund zu allen sinnlich=unbedingten praktischen      
  32 Vorschriften a priori enthielt, beruhte auf der Gesetzgebung der      
  33 Vernunft. Beide Vermögen also haben außer dem, daß sie der logischen      
  34 Form nach auf Principien, welchen Ursprungs sie auch sein mögen, angewandt      
  35 werden können, überdem noch jedes seine eigene Gesetzgebung      
           
     

[ Seite 175 ] [ Seite 177 ] [ Inhaltsverzeichnis ]