Kant: AA V, Kritik der Urtheilskraft ... , Seite 178

     
           
 

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Text (Kant):

 

 

 

 
  01 Für das Erkenntnißvermögen ist allein der Verstand gesetzgebend, wenn      
  02 jenes (wie es auch geschehen muß, wenn es für sich, ohne Vermischung      
  03 mit dem Begehrungsvermögen, betrachtet wird) als Vermögen eines      
  04 theoretischen Erkenntnisses auf die Natur bezogen wird, in Ansehung      
  05 deren allein (als Erscheinung) es uns möglich ist, durch Naturbegriffe      
  06 a priori, welche eigentlich reine Verstandesbegriffe sind, Gesetze      
  07 zu geben. - Für das Begehrungsvermögen, als ein oberes Vermögen      
  08 nach dem Freiheitsbegriffe, ist allein die Vernunft (in der allein dieser      
  09 Begriff Statt hat) a priori gesetzgebend. - Nun ist zwischen dem Erkenntniß      
  10 und dem Begehrungsvermögen das Gefühl der Lust, so wie      
  11 zwischen dem Verstande und der Vernunft die Urtheilskraft enthalten.      
  12 Es ist also wenigstens vorläufig zu vermuthen, daß die Urtheilskraft eben      
  13 so wohl für sich ein Princip a priori enthalte und, da mit dem Begehrungsvermögen      
  14 nothwendig Lust oder Unlust verbunden ist (es sei, daß      
  15 sie wie beim unteren vor dem Princip desselben vorhergehe, oder wie beim      
           
     

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