Kant: AA V, Kritik der Urtheilskraft ... , Seite 385

     
           
 

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Text (Kant):

 

 

 

 
  01

Zweite Abtheilung.

     
  02

Dialektik der teleologischen Urtheilskraft.

     
           
  03

§ 69.

     
  04

Was eine Antinomie der Urtheilskraft sei.

     
           
  05 Die bestimmende Urtheilskraft hat für sich keine Principien, welche      
  06 Begriffe von Objecten gründen. Sie ist keine Autonomie; denn sie      
  07 subsumirt nur unter gegebenen Gesetzen, oder Begriffen, als Principien.      
  08 Eben darum ist sie auch keiner Gefahr ihrer eigenen Antinomie und keinem      
  09 Widerstreit ihrer Principien ausgesetzt. So war die transscendentale Urtheilskraft,      
  10 welche die Bedingungen unter Kategorieen zu subsumiren enthielt,      
  11 für sich nicht nomothetisch; sondern nannte nur die Bedingungen      
  12 der sinnlichen Anschauung, unter welchen einem gegebenen Begriffe,      
  13 als Gesetze des Verstandes, Realität (Anwendung) gegeben werden kann:      
  14 worüber sie niemals mit sich selbst in Uneinigkeit (wenigstens den Principien      
  15 nach) gerathen konnte.      
           
  16 Allein die reflectirende Urtheilskraft soll unter einem Gesetze subsumiren,      
  17 welches noch nicht gegeben und also in der That nur ein Princip      
  18 der Reflexion über Gegenstände ist, für die es uns objectiv gänzlich an      
  19 einem Gesetze mangelt, oder an einem Begriffe vom Object, der zum      
  20 Princip für vorkommende Fälle hinreichend wäre. Da nun kein Gebrauch      
  21 der Erkenntnißvermögen ohne Principien verstattet werden darf, so wird      
  22 die reflectirende Urtheilskraft in solchen Fällen ihr selbst zum Princip      
  23 dienen müssen: welches, weil es nicht objectiv ist und keinen für die      
  24 Absicht hinreichenden Erkenntnißgrund des Objects unterlegen kann, als      
  25 bloß subjectives Princip zum zweckmäßigen Gebrauche der Erkenntnißvermögen,      
  26 nämlich über eine Art Gegenstände zu reflectiren, dienen soll.      
  27 Also hat in Beziehung auf solche Fälle die reflectirende Urtheilskraft ihre      
  28 Maximen und zwar nothwendige zum Behuf der Erkenntniß der Naturgesetze      
           
     

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