Kant: AA V, Kritik der Urtheilskraft ... , Seite 453

     
           
 

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Text (Kant):

 

 

 

 
  01 so muß er, welches er auch gar wohl thun kann, indem es an sich wenigstens      
  02 nicht widersprechend ist, in praktischer Absicht, d. i. um sich wenigstens      
  03 von der Möglichkeit des ihm moralisch vorgeschriebenen Endzwecks einen      
  04 Begriff zu machen, das Dasein eines moralischen Welturhebers, d. i.      
  05 Gottes, annehmen.      
           
  06

§ 88.

     
  07

Beschränkung der Gültigkeit des moralischen Beweises.

     
           
  08 Die reine Vernunft als praktisches Vermögen, d. i. als Vermögen      
  09 den freien Gebrauch unserer Causalität durch Ideen (reine Vernunftbegriffe)      
  10 zu bestimmen, enthält nicht allein im moralischen Gesetze ein regulatives      
  11 Princip unserer Handlungen, sondern giebt auch dadurch zugleich      
  12 ein subjectiv=constitutives in dem Begriffe eines Objects an die Hand,      
  13 welches nur Vernunft denken kann, und welches durch unsere Handlungen      
  14 in der Welt nach jenem Gesetze wirklich gemacht werden soll. Die Idee      
  15 eines Endzwecks im Gebrauche der Freiheit nach moralischen Gesetzen      
  16 hat also subjectiv=praktische Realität. Wir sind a priori durch die Vernunft      
  17 bestimmt, das Weltbeste, welches in der Verbindung des größten      
  18 Wohls der vernünftigen Weltwesen mit der höchsten Bedingung des Guten      
  19 an denselben, d. i. der allgemeinen Glückseligkeit mit der gesetzmäßigsten      
  20 Sittlichkeit, besteht, nach allen Kräften zu befördern. In diesem      
  21 Endzwecke ist die Möglichkeit des einen Theils, nämlich der Glückseligkeit,      
  22 empirisch bedingt, d. i. von der Beschaffenheit der Natur (ob sie zu diesem      
  23 Zwecke übereinstimme oder nicht) abhängig und in theoretischer Rücksicht      
  24 problematisch; indeß der andere Theil, nämlich die Sittlichkeit, in Ansehung      
  25 deren wir von der Naturmitwirkung frei sind, seiner Möglichkeit      
  26 nach a priori fest steht und dogmatisch gewiß ist. Zur objectiven theoretischen      
  27 Realität also des Begriffs von dem Endzwecke vernünftiger Weltwesen      
  28 wird erfordert, daß nicht allein wir einen uns a priori vorgesetzten      
  29 Endzweck haben, sondern daß auch die Schöpfung, d. i. die Welt selbst,      
  30 ihrer Existenz nach einen Endzweck habe: welches, wenn es a priori bewiesen      
  31 werden könnte, zur subjectiven Realität des Endzwecks die objective      
  32 hinzuthun würde. Denn hat die Schöpfung überall einen Endzweck,      
  33 so können wir ihn nicht anders denken, als so, daß er mit dem moralischen      
  34 (der allein den Begriff von einem Zwecke möglich macht) übereinstimmen      
           
     

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