Kant: AA VI, Die Religion innerhalb der ... , Seite 078

     
           
 

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Text (Kant):

 

 

 

 
  01 Leben einzubüßen und beim nahen Ende desselben doch in der Geschwindigkeit      
  02 die Rechnung zu seinem Vortheile abzuschließen ).      
           
  03

Zweiter Abschnitt.

     
  04

Von dem Rechtsanspruche des bösen Princips auf die Herrschaft

     
  05

über den Menschen und dem Kampf beider Principien

     
  06

mit einander.

     
           
  07 Die heilige Schrift (christlichen Antheils) trägt dieses intelligible moralische      
  08 Verhältniß in der Form einer Geschichte vor, da zwei wie Himmel      
  09 und Hölle einander entgegengesetzte Principien im Menschen, als Personen      
  10 außer ihm vorgestellt, nicht bloß ihre Macht gegen einander versuchen,      
  11 sondern auch (der eine Theil als Ankläger, der andere als Sachwalter      
  12 des Menschen) ihre Ansprüche gleichsam vor einem höchsten Richter      
  13 durchs Recht gelten machen wollen.      
           
  14 Der Mensch war ursprünglich zum Eigenthümer aller Güter der      
  15 Erde eingesetzt (1. Mos. 1,28), doch daß er diese nur als sein Untereigenthum      
  16 ( dominium utile ) unter seinem Schöpfer und Herrn als Obereigenthümer      
  17 ( dominus directus ) besitzen sollte. Zugleich wird ein böses Wesen      
  18 (wie es so böse geworden, um seinem Herrn untreu zu werden, da es doch      
  19 uranfänglich gut war, ist nicht bekannt) aufgestellt, welches durch seinen      
  20 Abfall alles Eigenthums, das es im Himmel besessen haben mochte, verlustig      
  21 geworden und sich nun ein anderes auf Erden erwerben will. Da      
  22 ihm nun als einem Wesen höherer Art - als einem Geiste - irdische      
           
    †) Die Absicht derer, die am Ende des Lebens einen Geistlichen rufen lassen, ist gewöhnlich: daß sie an ihm einen Tröster haben wollen; nicht wegen der physischen Leiden, welche die letzte Krankheit, ja auch nur die natürliche Furcht vor dem Tod mit sich führt (denn darüber kann der Tod selber, der sie beendigt, Tröster sein), sondern wegen der moralischen, nämlich der Vorwürfe des Gewissens. Hier sollte nun dieses eher aufgeregt und geschärft werden, um, was noch Gutes zu thun, oder Böses in seinen übrig bleibenden Folgen zu vernichten (repariren) sei, ja nicht zu verabsäumen, nach der Warnung "sei willfährig deinem Widersacher (dem, der einen Rechtsanspruch wider dich hat), so lange du noch mit ihm auf dem Wege bist (d. i. so lange du noch lebst), damit er dich nicht dem Richter (nach dem Tode) überliefere", u. s. w.. An dessen statt aber gleichsam Opium fürs Gewissen zu geben, ist Verschuldigung an ihm selbst und andern, ihn Überlebenden; ganz wider die Endabsicht, wozu ein solcher Gewissensbeistand am Ende des Lebens für nöthig gehalten werden kann.      
           
     

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