Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 205

     
           
 

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  01

Vorrede.

[ I. Kant: Vorarbeiten zur Vorrede und Einleitung in die Metaphysik der Sitten, (AA XXIII, 243) ]    
         
  02 Auf die Kritik der praktischen Vernunft sollte das System, die      
  03 Metaphysik der Sitten, folgen, welches in metaphysische Anfangsgründe      
  04 der Rechtslehre und in eben solche für die Tugendlehre zerfällt (als      
  05 ein Gegenstück der schon gelieferten metaphysischen Anfangsgründe der      
  06 Naturwissenschaft), wozu die hier folgende Einleitung die Form des      
  07 Systems in beiden vorstellig und zum Theil anschaulich macht.      
           
  08 Die Rechtslehre als der erste Theil der Sittenlehre ist nun das,      
  09 wovon ein aus der Vernunft hervorgehendes System verlangt wird,      
  10 welches man die Metaphysik des Rechts nennen könnte. Da aber der      
  11 Begriff des Rechts als ein reiner, jedoch auf die Praxis (Anwendung auf      
  12 in der Erfahrung vorkommende Fälle) gestellter Begriff ist, mithin ein      
  13 metaphysisches System desselben in seiner Eintheilung auch auf die      
  14 empirische Mannigfaltigkeit jener Fälle Rücksicht nehmen müßte, um die      
  15 Eintheilung vollständig zu machen (welches zur Errichtung eines Systems      
  16 der Vernunft eine unerlaßliche Forderung ist), Vollständigkeit der Eintheilung      
  17 des Empirischen aber unmöglich ist, und, wo sie versucht wird      
  18 (wenigstens um ihr nahe zu kommen), solche Begriffe nicht als integrirende      
  19 Theile in das System, sondern nur als Beispiele in die Anmerkungen      
  20 kommen können: so wird der für den ersten Theil der Metaphysik der Sitten      
  21 allein schickliche Ausdruck sein metaphysische Anfangsgründe der      
  22 Rechtslehre: weil in Rücksicht auf jene Fälle der Anwendung nur Annäherung      
  23 zum System, nicht dieses selbst erwartet werden kann. Es wird      
  24 daher hiemit, so wie mit den (früheren) metaphysischen Anfangsgründen      
  25 der Naturwissenschaft, auch hier gehalten werden: nämlich das Recht, was      
  26 zum a priori entworfenen System gehört, in den Text, die Rechte aber,      
  27 welche auf besondere Erfahrungsfälle bezogen werden, in zum Theil weitläuftige      
           
     

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