Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 256

     
           
 

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Text (Kant):

 

 

 

 
  01 in Ansehung des Meinigen sich nach ebendemselben Princip verhalten;      
  02 welche Sicherstellung gar nicht eines besonderen rechtlichen Acts bedarf,      
  03 sondern schon im Begriffe einer äußeren rechtlichen Verpflichtung wegen      
  04 der Allgemeinheit, mithin auch der Reciprocität der Verbindlichkeit aus      
  05 einer allgemeinen Regel enthalten ist. - Nun kann der einseitige Wille      
  06 in Ansehung eines äußeren, mithin zufälligen Besitzes nicht zum Zwangsgesetz      
  07 für jedermann dienen, weil das der Freiheit nach allgemeinen Gesetzen      
  08 Abbruch thun würde. Also ist nur ein jeden anderen verbindender,      
  09 mithin collectiv allgemeiner (gemeinsamer) und machthabender Wille derjenige,      
  10 welcher jedermann jene Sicherheit leisten kann. - Der Zustand      
  11 aber unter einer allgemeinen äußeren (d. i. öffentlichen) mit Macht begleiteten      
  12 Gesetzgebung ist der bürgerliche. Also kann es nur im bürgerlichen      
  13 Zustande ein äußeres Mein und Dein geben.      
           
  14 Folgesatz: Wenn es rechtlich möglich sein muß, einen äußeren      
  15 Gegenstand als das Seine zu haben: so muß es auch dem Subject erlaubt      
  16 sein, jeden Anderen, mit dem es zum Streit des Mein und Dein über ein      
  17 solches Object kommt, zu nöthigen, mit ihm zusammen in eine bürgerliche      
  18 Verfassung zu treten.      
           
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§ 9.
     
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Im Naturzustande kann doch ein wirkliches, aber nur
     
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provisorisches äußeres Mein und Dein statt haben.
     
           
  22 Das Naturrecht im Zustande einer bürgerlichen Verfassung (d. i.      
  23 dasjenige, was für die letztere aus Principien a priori abgeleitet werden      
  24 kann) kann durch die statutarischen Gesetze der letzteren nicht Abbruch      
  25 leiden, und so bleibt das rechtliche Princip in Kraft: "Der, welcher nach      
  26 einer Maxime verfährt, nach der es unmöglich wird, einen Gegenstand      
  27 meiner Willkür als das Meine zu haben, lädirt mich"; denn bürgerliche      
  28 Verfassung ist allein der rechtliche Zustand, durch welchen jedem das Seine      
  29 nur gesichert, eigentlich aber nicht ausgemacht und bestimmt wird.      
  30 Alle Garantie setzt also das Seine von jemanden (dem es gesichert wird)      
  31 schon voraus. Mithin muß vor der bürgerlichen Verfassung (oder von      
  32 ihr abgesehen) ein äußeres Mein und Dein als möglich angenommen      
  33 werden und zugleich ein Recht, jedermann, mit dem wir irgend auf eine      
  34 Art in Verkehr kommen könnten, zu nöthigen, mit uns in eine Verfassung      
  35 zusammen zu treten, worin jenes gesichert werden kann. - Ein Besitz in      
           
     

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