Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 406

     
           
 

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  01 sein werden, an ihrer praktischen Realität nichts verlieren, und die Anthropologie,      
  02 welche aus bloßen Erfahrungserkenntnissen hervorgeht,      
  03 kann der Anthroponomie, welche von der unbedingt gesetzgebenden      
  04 Vernunft aufgestellt wird, keinen Abbruch thun, und wiewohl Tugend (in      
  05 Beziehung auf Menschen, nicht aufs Gesetz) auch hin und wieder verdienstlich      
  06 heißen und einer Belohnung würdig sein kann, so muß sie doch für      
  07 sich selbst, so wie sie ihr eigener Zweck ist, auch als ihr eigener Lohn betrachtet      
  08 werden.      
           
  09 Die Tugend, in ihrer ganzen Vollkommenheit betrachtet, wird also      
  10 vorgestellt, nicht wie der Mensch die Tugend, sondern als ob die Tugend      
  11 den Menschen besitze: weil es im ersteren Falle so aussehen würde, als ob      
  12 er noch die Wahl gehabt hätte (wozu er alsdann noch einer andern Tugend      
  13 bedürfen würde, um die Tugend vor jeder anderen angebotenen Waare      
  14 zu erlesen). - Eine Mehrheit der Tugenden sich zu denken (wie es denn      
  15 unvermeidlich ist) ist nichts anderes, als sich verschiedne moralische Gegenstände      
  16 denken, auf die der Wille aus dem einigen Princip der Tugend      
  17 geleitet wird; eben so ist es mit den entgegenstehenden Lastern bewandt.      
  18 Der Ausdruck, der beide verpersönlicht, ist eine ästhetische Maschinerie,      
  19 die aber doch auf einen moralischen Sinn hinweiset. - Daher ist eine      
  20 Ästhetik der Sitten zwar nicht ein Theil, aber doch eine subjective Darstellung      
  21 der Metaphysik derselben: wo die Gefühle, welche die nöthigende      
  22 Kraft des moralischen Gesetzes begleiten, jener ihre Wirksamkeit empfindbar      
  23 machen (z. B. Ekel, Grauen etc., welche den moralischen Widerwillen      
  24 versinnlichen), um der blos=sinnlichen Anreizung den Vorrang abzugewinnen.      
           
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XIV

     
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Vom Princip der Absonderung der Tugendlehre von der

     
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Rechtslehre.

     
           
  29 Diese Absonderung, auf welcher auch die Obereintheilung der Sittenlehre      
  30 überhaupt beruht, gründet sich darauf: daß der Begriff der      
  31 Freiheit, der jenen beiden gemein ist, die Eintheilung in die Pflichten      
  32 der äußeren und inneren Freiheit nothwendig macht; von denen die      
  33 letztern allein ethisch sind. - Daher muß diese und zwar als Bedingung      
  34 aller Tugendpflicht (so wie oben die Lehre vom Gewissen als Bedingung      
           
     

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