Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 486

     
           
 

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  01

Beschluß.

[ I. Kant: Vorarbeiten zum Beschluß der Ethik (AA XXIII, 415) ]    
         
  02
Die Religionslehre als Lehre der Pflichten gegen Gott
     
  03
liegt außerhalb der Grenzen der reinen Moralphilosophie.
     
           
  04 Protagoras von Abdera fing sein Buch mit den Worten an: "Ob      
  05 Götter sind, oder nicht sind, davon weiß ich nichts zu sagen"*).      
  06 Er wurde deshalb von den Atheniensern aus der Stadt und von seinem      
  07 Landbesitz verjagt und seine Bücher von der öffentlichen Versammlung      
  08 verbrannt ( quinctiliani Inst. Orat. lib. 3. Cap. 1 ). - Hierin thaten ihm      
  09 die Richter von Athen als Menschen zwar sehr unrecht; aber als      
  10 Staatsbeamte und Richter verfuhren sie ganz rechtlich und consequent;      
  11 denn wie hätte man einen Eid schwören können, wenn es nicht      
  12 öffentlich und gesetzlich von hoher Obrigkeit wegen ( de par le Senat )      
  13 befohlen wäre: daß es Götter gebe**).      
           
           
    *)" De Diis, neque ut sint, neque ut non sint, habeo dicere "      
           
    **) Zwar hat später hin ein großer moralisch=gesetzgebender Weise das Schwören als ungereimt und zugleich beinahe an Blasphemie grenzend ganz und gar verboten; allein in politischer Rücksicht glaubt man noch immer dieses mechanischen, zur Verwaltung der öffentlichen Gerechtigkeit dienlichen Mittels schlechterdings nicht entbehren zu können und hat milde Auslegungen ausgedacht, um jenem Verbot auszuweichen. - Da es eine Ungereimtheit wäre im Ernst zu schwören, daß ein Gott sei (weil man diesen schon postulirt haben muß, um überhaupt nur schwören zu können), so bleibt noch die Frage: ob nicht ein Eid möglich und geltend sei, da man nur auf den Fall, daß ein Gott sei (ohne wie Protagoras darüber etwas auszumachen), schwöre. - In der That mögen wohl alle redlich und zugleich mit Besonnenheit abgelegten Eide in keinem anderen Sinne gethan worden sein. - Denn daß einer sich erböte schlechthin zu beschwören, daß ein Gott sei: scheint zwar kein bedenkliches Anerbieten zu sein, er mag ihn glauben oder nicht. Ist einer (wird der Betrüger sagen), so habe ichs getroffen; ist keiner, so zieht mich auch keiner zur Verantwortung, und ich bringe mich durch solchen Eid in keine Gefahr. - Ist denn aber keine Gefahr dabei, wenn ein solcher ist, auf einer vorsetzlichen und, selbst um Gott zu täuschen, angelegten Lüge betroffen zu werden?      
           
     

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