Kant: AA VII, Der Streit der ... , Seite 026

   
         
 

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  01 sie wahrscheinlicher Weise sich entschuldigen würden. Gleichwohl    
  02 liegt es doch in der Natur der Grundsätze dieser Volkslehrer, die Richtigkeit    
  03 ihrer Versicherung keineswegs bezweifeln zu lassen, welches sie freilich    
  04 um desto sicherer thun können, weil sie in diesem Leben keine Widerlegung    
  05 derselben durch Erfahrung befürchten dürfen.    
         
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C.

   
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Eigenthümlichkeit der medicinischen Facultät.

   
         
  08 Der Arzt ist ein Künstler, der doch, weil seine Kunst von der Natur    
  09 unmittelbar entlehnt und um deswillen von einer Wissenschaft der Natur    
  10 abgeleitet werden muß, als Gelehrter irgend einer Facultät untergeordnet    
  11 ist, bei der er seine Schule gemacht haben und deren Beurtheilung er    
  12 unterworfen bleiben muß.- Weil aber die Regierung an der Art, wie er    
  13 die Gesundheit des Volks behandelt, nothwendig großes Interesse nimmt:    
  14 so ist sie berechtigt durch eine Versammlung ausgewählter Geschäftsleute    
  15 dieser Facultät (praktischer Ärzte) über das öffentliche Verfahren der Ärzte    
  16 durch ein Obersanitätscollegium und Medicinalverordnungen Aufsicht    
  17 zu haben. Die letzteren aber bestehen wegen der besonderen Beschaffenheit    
  18 dieser Facultät, daß sie nämlich ihre Verhaltungsregeln nicht , wie    
  19 die vorigen zwei obern, von Befehlen eines Oberen, sondern aus der Natur    
  20 der Dinge selbst hernehmen muß - weshalb ihre Lehren auch ursprünglich    
  21 der philosophischen Facultät, im weitesten Verstande genommen, angehören    
  22 müßten -, nicht sowohl in dem, was die Ärzte thun, als was sie    
  23 unterlassen sollen: nämlich erstlich, daß es fürs Publicum überhaupt    
  24 Ärzte, zweitens, daß es keine Afterärzte gebe (kein ius impune occidendi    
  25 nach dem Grundsatz: fiat experimentum in corpore vili ). Da nun die    
  26 Regierung nach dem ersten Princip für die öffentliche Bequemlichkeit,    
  27 nach dem zweiten für die öffentliche Sicherheit (in der Gesundheitsangelegenheit    
  28 des Volks) sorgt, diese zwei Stücke aber eine Polizei    
  29 ausmachen, so wird alle Medicinalordnung eigentlich nur die medicinische    
  30 Polizei betreffen.    
         
  31 Diese Facultät ist also viel freier als die beiden ersten unter den obern    
  32 und der philosophischen sehr nahe verwandt; ja was die Lehren derselben    
  33 betrifft, wodurch Ärzte gebildet werden, gänzlich frei, weil es für sie keine    
  34 durch höchste Autorität sanctionirte, sondern nur aus der Natur geschöpfte    
  35 Bücher geben kann, auch keine eigentlichen Gesetze (wenn man darunter    
         
     

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