Kant: AA VIII, Zum ewigen Frieden. Ein ... , Seite 349

     
           
 

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Text (Kant):

 

 

 

 
  01 ist, d. i. wenn gleich nicht immer ein Ausbruch der Feindseligkeiten, doch      
  02 immerwährende Bedrohung mit denselben. Er muß also gestiftet werden;      
  03 denn die Unterlassung der letzteren ist noch nicht Sicherheit dafür, und      
  04 ohne daß sie einem Nachbar von dem andern geleistet wird (welches aber      
  05 nur in einem gesetzlichen Zustande geschehen kann), kann jener diesen,      
  06 welchen er dazu aufgefordert hat, als einen Feind behandeln*).      
           
  07
Erster Definitivartikel zum ewigen Frieden.
     
  08
Die bürgerliche Verfassung in jedem Staate soll republikanisch sein.
     
           
  09 Die erstlich nach Principien der Freiheit der Glieder einer Gesellschaft      
  10 (als Menschen), zweitens nach Grundsätzen der Abhängigkeit      
  11 aller von einer einzigen gemeinsamen Gesetzgebung (als Unterthanen) und      
           
    *) Gemeiniglich nimmt man an, daß man gegen niemand feindlich Verfahren dürfe, als nur wenn er mich schon thätig lädirt hat, und das ist auch ganz richtig, wenn beide im bürgerlich=gesetzlichen Zustande sind. Denn dadurch, daß dieser in denselben getreten ist, leistet er jenem (vermittelst der Obrigkeit, welche über Beide Gewalt hat) die erforderliche Sicherheit. - Der Mensch aber (oder das Volk) im bloßen Naturstande benimmt mir diese Sicherheit und lädirt mich schon durch eben diesen Zustand, indem er neben mir ist, obgleich nicht thätig ( facto ), doch durch die Gesetzlosigkeit seines Zustandes ( statu iniusto ), wodurch ich beständig von ihm bedroht werde, und ich kann ihn nöthigen, entweder mit mir in einen gemeinschaftlich=gesetzlichen Zustand zu treten, oder aus meiner Nachbarschaft zu weichen. - Das Postulat also, was allen folgenden Artikeln zum Grunde liegt, ist: Alle Menschen, die auf einander wechselseitig einfließen können, müssen zu irgend einer bürgerlichen Verfassung gehören. Alle rechtliche Verfassung aber ist, was die Personen betrifft, die darin stehen, 1) die nach dem Staatsbürgerrecht der Menschen in einem Volke ( ius civitatis, 2) nach dem Völkerrecht der Staaten in Verhältniß gegen einander ( ius gentium ), 3) die nach dem Weltbürgerrecht, so fern Menschen und Staaten, in äußerem auf einander einfließendem Verhältniß stehend, als Bürger eines allgemeinen Menschenstaats anzusehen sind ( ius cosmopoliticum ). Diese Eintheilung ist nicht willkürlich, sondern nothwendig in Beziehung auf die Idee vom ewigen Frieden. Denn wenn nur einer von diesen im Verhältnisse des physischen Einflusses auf den andern und doch im Naturstande wäre, so würde damit der Zustand des Krieges verbunden sein, von dem befreit zu werden hier eben die Absicht ist.)      
           
     

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