Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zu Zum Ewigen ... , Seite 164

   
         
 

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  01 die zu dem besten Landrecht die Empfänglichkeit enthält beschaffen    
  02 seyn müßte können blos die Philosophen urtheilen. Der Jurist als ein    
  03 solcher (purus putus) hat der Natur der Sache nach große Antriebe dem    
  04 Philosophen seine Geschäfte gar zu wehren und das ist der so genannte    
  05 Streit zwischen der Theorie und Praxis und gründet sich auf Misverstand.    
  06 Der erste will den Gehorsam gegen Gesetze der bestehenden Verfassung    
  07 durch nichts geschwächt wissen selbst nicht dadurch daß man sie ungern    
  08 befolgt und wehret dem Philosophen seine Plane zur besten Verfassung.    
  09 Der zweyte wenn er seiner Absicht treu bleibt ist jenem in der Beobachtung    
  10 der Landesgesetze nicht entgegen verlangt aber Freyheit der    
  11 öffentlichen Meynung über die beste mögliche Verfassung darauf die    
  12 jetzige Gesetzgeber durch die Idee geleitet werden    
         
         
  13 An dem Unterschiede der Staatsform was die herrschende Person    
  14 betrifft ob die Gesetzgebende Gewalt Einer oder Mehrere oder alle im    
  15 Staat besitzen ist so viel nicht gelegen Denn das Gesetz muß wenn es    
  16 ein rechtlicher Grund der Pflichten sein soll in allen diesen Formen doch    
  17 als von dem allgemeinen Volkswillen ausgegangen betrachtet werden.    
  18 Desto mehr ist an der Regierungsart gelegen und um desto bedenklicher    
  19 ist sie auch wie nämlich dem die Ausübung dieser Gewalt anvertraut ist,    
  20 an das Gesetz gebunden werden könne dazu erstlich viel Urtheilskraft    
  21 gehört und weil er die oberste exekutive Gewalt über ihm keine höhere    
  22 stattfindet. Die Richterliche Autorität welche durch ihren Spruch den    
  23 gegebenen Fall der Regierung aus der allgemeinen Regel der Gesetzgebung    
  24 ableitet ist am meisten verwickelt.    
         
         
  25 Um die republikanische Verfassung in Vergleichung mit jeder    
  26 anderen kentlich zu machen muß ich anmerken daß die Verfassung    
  27 (constitutio) eines Staats (civitas) so fern sie dem Recht der Menschheit    
  28 angemessen sein will allerwerts auf eben denselben Principien (der    
  29 Freyheit und Gleichheit) gegründet d. i. ihrem Geiste nach republikanisch    
  30 seyn müsse deren Gegentheil die nicht nach jenen Principien    
  31 eingerichtet ist die despotische heißt.    
         
         
  32 Die bürgerliche Verfassung (constitutio civitatis) kan entweder    
  33 nach der Person (ob einer oder einige oder alle) welche die Oberste    
  34 Gewalt besitzt betrachtet werden (also Autokratie, Aristokratie, Demokratie    
  35 seyn) und durch welche das Volk beherrscht wird und da kan es    
         
     

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