Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zu Zum Ewigen ... , Seite 168

   
         
 

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  01 Naturstande denn zu dem was sie blos als Menschen durchgängig verpflichtet    
  02 haben sie auch ein Recht. Dieses ist aber ein Recht der Staaten    
  03 wieder alle andere die sie nöthigen aus dem Naturzustande hinauszugehen    
  04 und sich ihnen zu unterwerfen folglich mit denselben in einen einzigen    
  05 bürgerlichen zu treten welchen Staaten wohl wiederstehen dürfen weil    
  06 in ihnen schon ein öffentliches Recht innerhalb derselben errichtet ist    
  07 bey einzelnen Menschen aber im Naturzustande nichts der Art stattfindet.    
  08 Die Friedenserhaltung auch einen blos negativen Betrag enthält    
  09 und nicht eine positive Verbindung wie die bürgerliche Verfassung es erfordert.    
  10 - Folgende Momente bestimmen die Beschaffenheit dieses Vertrags.    
         
  11 1. Es giebt kein äußeres Recht ohne die Sicherstellung des andern    
  12 Theils wegen seines Rechts. 2. Diese Sicherheit kan nach dem Völkerrecht    
  13 von einer Vereinigung nach Bürgerlichen Gesetzen mithin der    
  14 Unterwerfung unter einer über Staaten herrschende obere Gewalt    
  15 (eines größern Staatskörpers) nicht erwartet werden denn das ist dem    
  16 Begriffe des Völkerrechts zuwieder und setzt demnach eine Vereinigung    
  17 des Willens aller zu dieser Absicht voraus die aber frey seyn und bleiben    
  18 muß. Eine solche Verbindung ist eine Bundesgenossenschaft (Föderalism)    
  19 3. Ein solcher Föderalism setzt auch freye Staaten als solche    
  20 voraus und ist blos negativ nämlich die Absicht nur den Krieg abzuhalten    
  21 und zugleich die Verschmeltzung eines Staats mit dem andern.    
         
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Zweite Seite

   
         
  23 4. Ein Völkerrecht welches Effekt hat kann also nur unter einem    
  24 Föderalism freyer Staaten als solcher Statt finden unter diesem Titel    
  25 wird eine Verbindung der Mächte verstanden die ohne Zwangsgesetze    
  26 sich einander nichts weiter als die Freyheit sichern auf der ein ewiger    
  27 Friede gegründet werden kan.    
         
  28 Ein Bund zwischen Staaten der blos die Freyheit eines Staats    
  29 zu erhalten und sie auch andern zu sichern die Absicht hat ohne sich doch    
  30 äußeren öffentlichen Gesetzen zu unterwerfen Ein solcher Bund ist    
  31 das synthetische Princip der äußern Freyheit der Staaten (anstatt daß    
  32 der der Unabhängigkeit von anderer ihrer Willkühr analytisch ist) ohne    
  33 gesetzlichen Zwang. - Wenn der Begrif eines Völkerrechts was bedeuten    
         
     

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