Kant: AA XXIII, I. Zusammenhängender, signierter ... , Seite 213

   
         
 

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  01 Verfahren nach einer allgemeinen Regel vorausgesetzt hätte (welches er    
  02 nach intellectuellen Principien thun kan) er gar nicht hätte etwas arbeiten    
  03 können - Er schmälert ihm also nicht ein Recht in der Sache; denn dieser    
  04 hat keines aber er thut ihm unrecht weil er ihn hindert eines zu erwerben    
  05 welches doch zu seinem Befugnisse obzwar nicht zu seinem Besitz gehört.    
         
  06 Wenn zwey ein solches Princip haben so thun sie unrecht ob sie    
  07 zwar einander nicht unrecht thun. - Es giebt ein Ideales Mein und    
  08 Dein in der Erwerblichkeit eines Rechts dem Abbruch geschieht    
         
  09 Die Schwierigkeit mit dem Mein und Dein in Ansehung des Bodens    
  10 ist weil es ganz auf einseitiger Willkühr beruhen soll mithin die Einstimmung    
  11 anderer nicht zu bedürfen scheint darum auch diejenige welche    
  12 am schwersten aufzulösen ist und nur unbestimmt auf die Stiftung einer    
  13 Vereinigung der Willkühr zu einer solchen Zueignung überhaupt geht.    
         
         
  14 2ter Satz. Alle brauchbare äußere Dinge stehen unter dem Princip    
  15 der Möglichkeit eines blos idealen zum Mein und Dein hinreichenden Besitzes.    
  16 Denn setzet es werde zum letzteren auch der physische nothwendig    
  17 erfordert so würde unsere freye Willkühr in Ansehung des Gebrauchs der    
  18 Objecte von diesen sich selbst abhängig machen d. i. nicht blos die    
  19 Willkühr sondern die Freyheit im Gebrauche derselben der sonst in    
  20 ihrer Gewalt steht würde durch die Objecte eingeschränkt werden; welches    
  21 unmöglich ist.    
         
  22 3. Satz. Der intellectuelle Besitz kan zwar als zum Mein und Dein    
  23 erforderlich ohne irgend einen physischen desselben Objects nicht gegeben    
  24 werden, d. i. man kan nicht wissen ob eine solche Bestimmung der Willkühr    
  25 dem Subject zukomme ohne eine gewisse Erscheinung der Besitznehmung    
  26 als Gegenstand der Erfahrung: aber er bedarf wenn jenes    
  27 vorausgesetzt wird zur Beurtheilung des Mein und Dein keines fortdaurenden    
  28 empirischen Besitzes. - Denn alles Rechtsverhältnis ist ein    
  29 blos intelligibeles Verhältnis vernünftiger Wesen zu einander und    
  30 dadurch zu Objecten der Willkühr in Ansehung deren ihre Willkühr    
  31 nur durch das Gesetz der Allgemeingültigkeit derselben für jedermann    
  32 eingeschränkt wird mithin beruht es als Äußeres Recht überhaupt auf    
  33 gar keinen Zeit- und Raumes Bedingungen. Die physische Besitznehmung    
  34 ist also    
         
  35 Wir haben keine Erkentnis von der Wirklichkeit eines Besitzes als    
  36 so fern er sich durch empirische Verknüpfung des Objects mit dem Subject    
         
     

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