Kant: AA XXIII, I. Zusammenhängender, signierter ... , Seite 212

   
         
 

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Text (Kant):

 

Verknüpfungen:

 

 

 
  01

Mein und Dein.

   
  02 Mein ist das von dessen Gebrauch meine bloße Willkühr jeden andern    
  03 abhält. Es ist entweder das innere Mein wenn es etwas ist das mir für    
  04 mich selbst zukommt äußerlich Mein ist das äußere Object was von    
  05 meiner Willkühr abhängt.    
         
  06 Besitz ist die Verknüpfung eines Objects mit mir vermöge deren    
  07 meine Freyheit anderer ihre Willkühr vom Gebrauche desselben abhält.    
  08 (Das Object was ich besitze ist also so mit mir verbunden daß seine Veränderung    
  09 durch jemanden außer mir zugleich meine Veränderungen    
  10 sind)    
         
  11 Hieraus folgt 1.) daß aller Besitz diejenige Verknüpfung einer Person    
  12 mit einem Object ist welches in der Gewalt derselben ist d. i. was durch    
  13 seine Willkühr zu bestimmen das Subject ein physisches Vermögen hat,    
  14 denn das ist die Bedingung unter der allein etwas Object der Willkühr    
  15 (nicht des bloßen Wunsches) seyn kan - Die Handlung etwas in seine    
  16 Gewalt zu bringen ist die Apprehension des Objects. Der Besitz kan also    
  17 auch als continuirliche Apprehension vorgestellt werden.    
         
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Zweite Seite

   
         
  19 1. Satz. Etwas außer mir ist nur so fern mein als ich auch ohne    
  20 den empirischen (physischen) Besitz desselben als im reinen intellectuellen    
  21 Besitz desselben befindlich von jedermann beurtheilt werden muß; denn    
  22 ich soll jedermann von dem Äußeren was ich das Meine nenne durch    
  23 meine bloße Willkühr abhalten können folglich auch unangesehen der    
  24 physischen Bedingungen des Besitzes.    
         
  25 Anmerkung: über den Sinn des intellectuellen Besitzes z. B. daß    
  26 ich eine Sache außer meiner Gewalt und physischer Verknüpfung mit    
  27 mir setze und doch lädirt werde wenn ein anderer sie braucht. Denn da    
  28 dieses letztere nur so fern statt findet als ich im Besitz dieser Sache bin    
  29 so muß ein wahrer obgleich nicht physischer Besitz der also blos intellectuell    
  30 ist gedacht werden. Man kan diesen Besitz den Virtuellen nennen zum    
  31 Unterschied von dem Actuellen. Das Princip denselben sich als zureichend    
  32 zum Unterschiede des Mein und Dein vorzustellen ist das der    
  33 Idealität des Besitzes.    
         
         
  34 Schmaltz sagt: der in eines andern Arbeit eingreifende hindert    
  35 diesen gehandelt zu haben d. i. er thut so daß wenn der andere ein solches    
         
     

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